(100))
desstaaten, bewogen, zu unverweilter Minderung der oberwähneen, Uns als höchst dringend
geschilderten. Nachtrheile, unerwartet des, nach §. 22. des Unsern getreuen Ständen vorge-
legten Encwurfs der Verfassungsurkunde, späterhin zu erlassenden umfassendern Gesetzes
über das Scaatsbürger= und Heimathsrecht, vorläusig wegen der bei Niederlassungen von
Ausländern, welche in hiesigen Landen Gewerbe oder Handarbeit treiben wollen, zu beob-
achtenden Erfordernisse, unter Aufbebung aller dem entgegenstehenden frühern gesetzlichen
Bestimmungen, Folgendes zu verordnen: ·
.1.
JederAuskänder,dersichzuselbstständigerBekreibungeineszunfkmäßigenGes
werbes in einer Stadt des Koͤnigreichs niederlassen will, muß sich zuvor
a.) uͤber seine Unbescholtenheit,
b) über seine Ecwerbfaͤhigkeit,
c.) uͤber den Besitz eines ausreichenden Vermoͤgens,
in der nachstehend vorgeschriebenen Maße ausgewiesen haben.
C. 2.
Um sich wegen seiner Unbescholkenheit zu beglaubigen, (6. 1e.) hac der Auslän=
der obrigkeitliche Zeugnisse seines bisherigen Wohlverhaltens beizubringen.
F. 3.
Was die Erwerbfähigkeit (§. 1b.) betrifft, so sete selbige voraus, daß
a.) der aufzunehmende Ausländer nicht durch Kränklichkeie, oder überhaupt durch seine
körperliche oder geistige Beschaffenhcit, zu der Besorgniß Veranlassung gebe, daß er künf-
tig der Gemeinde zur Last fallen könnte, und daß er, "
b.) durch die im Inlande bestandene Meisterprüfung, mie Rücksiche auf die H. 8. ent-
baltenen Bestimmungen, zu der Betreibung des fraglichen Gewerbes befähigr sei.
6. 4.
Hinsichtlich des nach G. 1c. zu bescheinigenden ausreichenden Vermögens, ist im
Allgemeinen darauf zu sehen, daß dasselbe nach den Verhälenissen des Orces, in welchem,
und des Gewerbes, auf welches der Ausländer sich niederzulassen gedenke, hinreiche, um
damit einen nahrhaften Hausstand zu begründen. Es foll daher
Ga.) bei denjenigen Gewerben, die zu ihrer Begründung und Betreibung ein gewisses,
mehr oder minder bedeutendes Bekriebskapital voraussetzen, die mittlere Höhe des
nach den Verhältnissen, unter denen das Gewerbe am Orte betrieben wird, als erforder-
lich anzunehmenden eigenen Betriebskapitals zum Maßstabe bei Beurtheilung von
Aufnahmegesuchen dienen;