Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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desstaaten, bewogen, zu unverweilter Minderung der oberwähneen, Uns als höchst dringend 
geschilderten. Nachtrheile, unerwartet des, nach §. 22. des Unsern getreuen Ständen vorge- 
legten Encwurfs der Verfassungsurkunde, späterhin zu erlassenden umfassendern Gesetzes 
über das Scaatsbürger= und Heimathsrecht, vorläusig wegen der bei Niederlassungen von 
Ausländern, welche in hiesigen Landen Gewerbe oder Handarbeit treiben wollen, zu beob- 
achtenden Erfordernisse, unter Aufbebung aller dem entgegenstehenden frühern gesetzlichen 
Bestimmungen, Folgendes zu verordnen: · 
.1. 
JederAuskänder,dersichzuselbstständigerBekreibungeineszunfkmäßigenGes 
werbes in einer Stadt des Koͤnigreichs niederlassen will, muß sich zuvor 
a.) uͤber seine Unbescholtenheit, 
b) über seine Ecwerbfaͤhigkeit, 
c.) uͤber den Besitz eines ausreichenden Vermoͤgens, 
in der nachstehend vorgeschriebenen Maße ausgewiesen haben. 
C. 2. 
Um sich wegen seiner Unbescholkenheit zu beglaubigen, (6. 1e.) hac der Auslän= 
der obrigkeitliche Zeugnisse seines bisherigen Wohlverhaltens beizubringen. 
F. 3. 
Was die Erwerbfähigkeit (§. 1b.) betrifft, so sete selbige voraus, daß 
a.) der aufzunehmende Ausländer nicht durch Kränklichkeie, oder überhaupt durch seine 
körperliche oder geistige Beschaffenhcit, zu der Besorgniß Veranlassung gebe, daß er künf- 
tig der Gemeinde zur Last fallen könnte, und daß er, " 
b.) durch die im Inlande bestandene Meisterprüfung, mie Rücksiche auf die H. 8. ent- 
baltenen Bestimmungen, zu der Betreibung des fraglichen Gewerbes befähigr sei. 
6. 4. 
Hinsichtlich des nach G. 1c. zu bescheinigenden ausreichenden Vermögens, ist im 
Allgemeinen darauf zu sehen, daß dasselbe nach den Verhälenissen des Orces, in welchem, 
und des Gewerbes, auf welches der Ausländer sich niederzulassen gedenke, hinreiche, um 
damit einen nahrhaften Hausstand zu begründen. Es foll daher 
Ga.) bei denjenigen Gewerben, die zu ihrer Begründung und Betreibung ein gewisses, 
mehr oder minder bedeutendes Bekriebskapital voraussetzen, die mittlere Höhe des 
nach den Verhältnissen, unter denen das Gewerbe am Orte betrieben wird, als erforder- 
lich anzunehmenden eigenen Betriebskapitals zum Maßstabe bei Beurtheilung von 
Aufnahmegesuchen dienen;
	        
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