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b.) Bei densenigen Gewerben aber, wo jenes Erforderniß eines Beeriebskapitals
nicht, oder nur in geringerm Maße eintrite, ist die Nachweisung eines Vermögens von
-lchem Belange zu erfordern, daß es dem Anfedler und den Seinigen nörhigen Fa.s
eine Hülfsquelle gegen völlige Verarmung sicherc.
K. 5.
Der Bektrag des Vermögens selbst ist zwar nach der Beschaffenheic jedes einzelnen
Falles zu beurtheilen; jedoch darf in den §. 4b. bezeichneten Fällen die dem Ausländer
als zu bescheinigendes eigenes Vermögen anzusinnende Summe, wenn er ledig ist,
a.) in größern Städten nicht über sechshundert Thaler —. —-,
b.) in mittlern Städten niche über vierhundert Thaler — —,
c.) in kleinern Staͤdten niche über zweihundert Thaler —..
und bei einem bereits Verheiratheten nicht über das Doppelte dieser Ansäßtze gesteigert
werden.
Welche Scadte hierbei als größere, mittlere und kleinere zu betrachten find, ist nach
dem 1 3ten F. des Entwurfs zur allgemeinen Städteordnung zu beurtheilen.
#6.
Wenn ein die Aufnahme suchender Ausländer einen Revers der Behärde seiner Hei-
malh beibringt, worin sich diese verpflichtet, denselben, nebst dessen Frau und Kindern, oder
auch im Fall des Todes oder der Abwesenheit des erstern, dessen Frau und Kinder allein,
sobald deren Ausweisung aus dem Königreiche Sachsen verfügt werden sollte, unweigerlich
wieder aufzunehmen, so bleibt den Gemeinden nachgelassen, solchenfalls die Aufnahme auch
bei nachgewiesenem verhältnißmäßig geringern Vermögen, als F. 4 und 5 vorgeschrieben
ist, zu verwilligen.
Diese Reverse sind aber von der auswärtigen Landes- oder Provincial-Reglerungsbe-
börde, oder doch von der betreffenden Unterobrigkeit, mit ausdrücklicher Beziehung auf die
eingeholte Genehmigung der erwähnten Oberbehörden, auszustellen.
9. 7.
Die Art der Nachweisung des Vermögens bleibt im Allgemeinen zwar der Beurtheil-
ung nach Beschaffenheit der Umstände jedes einzelnen Falles überlassen, doch ist die bloße
Vorzeigung der erforderlichen Summe in baarem Gelde oder Srtaatspapieren niche für bin-
reichend anzusehen, sondern die Obrigkeiten haben sich, da nöthig, auch noch auf andere
Weise darüber Gewißheit zu verschaffen, daß dem Vorzeiger der aufgewiesene Kapitalbe-
tratz auch wirklich eigenchümlich gehöre.
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