Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

4 101) 
b.) Bei densenigen Gewerben aber, wo jenes Erforderniß eines Beeriebskapitals 
nicht, oder nur in geringerm Maße eintrite, ist die Nachweisung eines Vermögens von 
-lchem Belange zu erfordern, daß es dem Anfedler und den Seinigen nörhigen Fa.s 
eine Hülfsquelle gegen völlige Verarmung sicherc. 
K. 5. 
Der Bektrag des Vermögens selbst ist zwar nach der Beschaffenheic jedes einzelnen 
Falles zu beurtheilen; jedoch darf in den §. 4b. bezeichneten Fällen die dem Ausländer 
als zu bescheinigendes eigenes Vermögen anzusinnende Summe, wenn er ledig ist, 
a.) in größern Städten nicht über sechshundert Thaler —. —-, 
b.) in mittlern Städten niche über vierhundert Thaler — —, 
c.) in kleinern Staͤdten niche über zweihundert Thaler —.. 
und bei einem bereits Verheiratheten nicht über das Doppelte dieser Ansäßtze gesteigert 
werden. 
Welche Scadte hierbei als größere, mittlere und kleinere zu betrachten find, ist nach 
dem 1 3ten F. des Entwurfs zur allgemeinen Städteordnung zu beurtheilen. 
#6. 
Wenn ein die Aufnahme suchender Ausländer einen Revers der Behärde seiner Hei- 
malh beibringt, worin sich diese verpflichtet, denselben, nebst dessen Frau und Kindern, oder 
auch im Fall des Todes oder der Abwesenheit des erstern, dessen Frau und Kinder allein, 
sobald deren Ausweisung aus dem Königreiche Sachsen verfügt werden sollte, unweigerlich 
wieder aufzunehmen, so bleibt den Gemeinden nachgelassen, solchenfalls die Aufnahme auch 
bei nachgewiesenem verhältnißmäßig geringern Vermögen, als F. 4 und 5 vorgeschrieben 
ist, zu verwilligen. 
Diese Reverse sind aber von der auswärtigen Landes- oder Provincial-Reglerungsbe- 
börde, oder doch von der betreffenden Unterobrigkeit, mit ausdrücklicher Beziehung auf die 
eingeholte Genehmigung der erwähnten Oberbehörden, auszustellen. 
9. 7. 
Die Art der Nachweisung des Vermögens bleibt im Allgemeinen zwar der Beurtheil- 
ung nach Beschaffenheit der Umstände jedes einzelnen Falles überlassen, doch ist die bloße 
Vorzeigung der erforderlichen Summe in baarem Gelde oder Srtaatspapieren niche für bin- 
reichend anzusehen, sondern die Obrigkeiten haben sich, da nöthig, auch noch auf andere 
Weise darüber Gewißheit zu verschaffen, daß dem Vorzeiger der aufgewiesene Kapitalbe- 
tratz auch wirklich eigenchümlich gehöre. 
  
227
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.