Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(∆ 104 ) 
5. 15. 
Das Verfabren der Ortsobrigkeiten und Gemeinden bei Ausführung der vorsteßenden 
geseblichen Bestimmungen steht unter der Aussicht der vorgesetzten Regierungsbehörden. 
Solleen daher insbesondere den Ortsobrigkeiten gegen die in einzelnen Fällen von der 
Gemeinde oder deren Vertretern gefaßten Beschlüsse erhebliche Bedenken beigehen, so bleibe 
es lhnen unbenommen, leßtere der Höhern Behörde anzuzeigen und auf Abänderung der 
erstern anzutragen. 
F. 16. 
Sämmrliche in gesgenwärtigem Geseße enthaltenen Bestimmungen leiden auch auf alle 
diejenigen Ausländer Anwendung, die sich zur Zeit der Bekanntmachung desselben in Unsern 
Landen aufhalten, ohne daselbst bereits einheimisch geworden zu seyn. 
Urkundlich Haben Wir dieses 
Mandat, 
welches, nach Vorschrifées Ceneralls vom 13c1en July 1706. und des Mandats vom 
Oten März 1818. zu publiciren ist, eigenhändig vollzogen und das Königliche Insiegel vor- 
drucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, den 1 3ten Mai 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Johann Daniel Merbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am 16ten Mai 1831.
	        
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