Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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selbe blos mechanische Fertigkeiten erfoderke, und die Schaffung einer veränderten Form 
niche selbst als Geistesprodukt anzusehen ist. 
Bei musikalischen Compositlonen, bei denen namenrlich die, blos auf mechanischer Ver- 
arbeitung beruhenden, Arrangements als Nachdruck anzusehen sind, ist zur Beurtheilung des 
Verlagsrechtes die Melodie als Geundsat der diesfallsigen Entscheidungen anzunehmen. 
3. 
Entsteht uͤber die Grenzen des in dieser Hinsicht Erlaubten, Zweifel, so tritt das rich- 
terliche Ermessen der Buͤchercommission ein, welche, nach Befinden, das Gutachten Sach— 
verstaͤndiger Personen dabei zu hoͤren hat. 
Hiernach haben sich Unsere Collegien, Dicasterien und Obrigkeiten, auch sonst Alle, die 
es angeht, gebuͤhrend zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhaͤndig unterschrieben und mit Unserem 
Koͤniglichen Siegel bedrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, den 17ten Mai 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jaͤnckendorf. 
  
4 Franz Heinrich Wolf von Schindler. 
Ausgegeben zu Dresden, den 19ten Mai 1831.
	        
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