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ein wachsames Auge zu haben, so viel moͤglich ist, dafuͤr zu sorgen, daß alles entfernt
werde, was demselben nachtheilig werden kann, bei jedem bedenklichen Erkrankungsfalle
aber sofort die behufigen Vorsichtsmaßregeln zu ergreifen und gleichzeitig ohne allen An—
stand Anzeige zur Koͤniglichen Landesregierung zu erstatten.
VII.
Die Koͤnigliche Landesregierung wird alle Ihr zu Gebote stehenden Mittel anwenden,
um jeder besorglichen Gefahr vorzubeugen, auch wird Sie nicht ermangeln, dem Publikum
von Allem, was in der fraglichen Beziehung ferner officiell zu Ihrer Kenntniß kommt,
und, selbst wenn die Nachrichten von bedenklicher Art waͤren, schleunigste Mittheilung zu
machen, und hofft dadurch nur um so sicherer zur Beruhigung der Gemuͤther beizutragen.
Dresden, den 10ten Juni 1831.
Koͤniglich Saͤchsische Landesregierung.
von Könneritz.
H. L. Hausmann, S.
Ausgegeben zu Dresden, am 13ten Juni 1831.