Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(118 ) 
ein wachsames Auge zu haben, so viel moͤglich ist, dafuͤr zu sorgen, daß alles entfernt 
werde, was demselben nachtheilig werden kann, bei jedem bedenklichen Erkrankungsfalle 
aber sofort die behufigen Vorsichtsmaßregeln zu ergreifen und gleichzeitig ohne allen An— 
stand Anzeige zur Koͤniglichen Landesregierung zu erstatten. 
VII. 
Die Koͤnigliche Landesregierung wird alle Ihr zu Gebote stehenden Mittel anwenden, 
um jeder besorglichen Gefahr vorzubeugen, auch wird Sie nicht ermangeln, dem Publikum 
von Allem, was in der fraglichen Beziehung ferner officiell zu Ihrer Kenntniß kommt, 
und, selbst wenn die Nachrichten von bedenklicher Art waͤren, schleunigste Mittheilung zu 
machen, und hofft dadurch nur um so sicherer zur Beruhigung der Gemuͤther beizutragen. 
Dresden, den 10ten Juni 1831. 
Koͤniglich Saͤchsische Landesregierung. 
von Könneritz. 
H. L. Hausmann, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 13ten Juni 1831.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.