Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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sämmtlichen Obrigkeiten und Physikern der hiesigen alten Erblande, insonderheit aber den 
Grenzbehörden, zur Wissenschaft und Nachachtung, Folgendes zu verordnen: 
I. 
Fürohin und bis auf weitere Anordnung ist keinem aus Galizien, Rußland und dem 
Königreiche Polen kommenden Reisenden, so wie eben so wenig Viehe und einzubringenden, 
gisefangenden Woaren, als wofür dermalen Bett= und Schreibfedern, Pferde= und 
Kuhhaare, Borsten, Flachs, Hanf, rohe Häuce und Felle, Leder, Juch- 
ten, Pelzwerk, Segeltuch, Tauwerk, Werg und Wolle angesehen werden 
mögen, der Eingang in hiesige Lande zu gestatten, dafern niche durch richtige Pässe nach- 
gewiesen wird, daß dergleichen Personen, BVieh und Waaren, bei dem Eintreffen an der 
Grenze, wenigstens schon seit 20 Tagen jene Gegenden verlassen haben, und, was die gift- 
fangenden Waaren anbetriffe, der Desinfection (Reinigung) unterworfen worden sind, 
oder daß sie eine Quarankcaine an den Grenzen der benachbarten Staaren, nach den von 
der Krankheit becroffenen Gegenden hin, gehalten haben und diese Reinigung, so wie das 
Aushalten der Quarantaine, durch diesfällsige öffentliche Zeugnisse beurkundet würd. 
II. 
Alle Waaren; so wie Vieh und Reisende, welche aus Polen, Rußland und Galizien 
kommen, duͤrfen uͤber Boͤhmen nur auf nachbemerkten Straßen, als: 
1.) auf der Neustadt-Rumburger Straße, 
2.) auf der Elbe über Schandau, 
3.) auf der Pirna-Peterswalder, 
4.) auf der Reitzenhainer, 
5.) auf der Annaberg-Karlsbader, und 
6.) auf der Adorf-Egerstraße, 
in hiesige Erblande eingehen, und sind auf den Eingangspunkten, und zwar: 
auf der Seraße uncer 1. in Langenburkersdorf, 
auf der Straße unter 2. in Schmilka, 
auf der Straße von Peterswalde, in Höllendorf, 
auf der Straße uncer 4. in Reibenhain, 
auf der Annaberger Straße in Wiesenthal, 
auf der Egerstraße in Schönberg, 
von denen an diesen Punkten aufgestellten besondern Polizeloffickankcen genau zu prufen, und, 
wenn sie die 9. 1 erforderte Nachweisung niche beibringen können, von denselben sofort zu- 
rückzuweisen, im enrgegengesetzten Falle aber die Pässe zu vistren. 
Es haben daher alle Grenzbehörden die auf andern Wegen ankommenden Reisenden, 
Vieh und Waaren, welche über Böhmen aus jenen Gegenden kommen, nicht in hiesige 
Lande einzulassen, vielmehr sofort zurück und auf jene Straßen zu verweisen.
	        
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