Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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10.) Alle Diejenigen, welche Waaren und Sachen aus Rußland, dem Koͤnigreiche 
Polen, Galizien, Danzig oder dessen Umgegend, oder aus einem andern von der Cholera 
befallenen Orte, schon vor Erlassung dieser Verordnung verschrieben baben und solche er- 
warten, sind schuldig, mie genauer Bestimmung, wenn und wo solche zuerst in hiesigen 
Landen eintreffen dürfeen, eben so, wie von dem wirklichen Eingange derselben, bei Ver- 
meidung einer vierwöchenelichen Gefängnißstrafe, ihrer Obrigkese Anzeige zu machen, damie 
von selbiger, nach Befinden, das dießfalls Nörhige angeordnet werden könne. Auch wird 
sämmrtlichen Kaufleurcen, welche in auswärtigen Handelsverbindungen stehen, und aus obi- 
gen Ländern, oder durch Böhmen Waaren bezieben, hierdurch nachdrücklichst anempfohlen, 
ihre dortigen Correspondenten von diesen Vorsichtsmaßregeln ohne Anstand in Kennniß zu 
setzen, damit selbige die erforderlichen Zeugnisse in Zeiten herbeischaffen können. 
Dresden, den 156en Juni 1831. 
Die zu Leitung der Sanitätsmaßregeln gegen das Einschleppen 
der Cholera verordnete Commission. 
von Könneritz. 
H. L. Hausmann, 8.
	        
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