Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(126 ) 
A. Gesundheitspaß 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Name, Vorname und Stand SignalementWoher der= Wohin er zu Weschn ne * welche 
des Ressenden. desselben. selbe kömmt. reisen gedenkt. er einsch agen Weise er reisen 
will. will. 
i 
Ort. Amtssiegel. Namensunterschrift der den Paß ausstellenden 
Datum. Ortsbehorde. 
Bemer 
1.) Dieser Paß hat nur an dem Grenz-Zollamte, auf welches er lautet, seine Gilltigkeit. 
2.) Eben so gilt er nur für die zur Reise bis an die Grenze erforderliche Zeit, nämlich für 
Wochen, Tage, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
3.) An keinem der Oerter, wo übernachtet worden ist, darf das Visirenlassen dieses Passes unter- 
bleiben. Wäre gegen einen der genannten Punkte gefehlt, so würde der Reisende an der Grenze 
den Vorschriften unterliegen, welche für die aus wirklich inficirten Gegenden Kommenden bestehen.
	        
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