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Zusätze
zu dem Dicsciplinar-Regulative für die Communalgarden.
". 1.
B. Vergehen, welche einer Serase bei der Communalgarde unterliegen, kann, außer
den im 5. 4. des Disciplinar-Regulativs genannten Strafen, auch der Arrest einereten.
Es wird deshalb Folgendes bestimme:
1.) Der Arrest kann die Dauer von dreimal vier und zwanzig Seunden niche
übersteigen und wird im Wachtlokal der Communalgarde verbüßt.
2.) Arrest, als Serafe, kann nur vom Communalgarden-Ausschuße zuerkanne werden,
und zwar, nach dessen Ermessen, entweder
a) anstatt der im Dicciplinar-Regulative festgesetteen Serafen bis mic der
Ausschließung ohne Bekanntmachung, oder
b) neben diesen Strasen und neben der Ausschließung mie Bekannemachung in
einem Lokalblatte.
3.) Als Sicherheitsmaßregel ist, wenn eine Abeheilung der Communalgarde unter
den Waffen steht, dem Hauptmanne, oder dem dieselbige befehligenden Anführer gestatter,
im Falle der Betrunkenheit, Widersetzlichkeit gegen den Befehl, oder thätlicher Beleidi-
gung, augenblicktiche Verhaftung und krrest bis zur Beendigung des Dienstes zu ver-
sügen.
g. 2.
In §. 11 — 14. erwaͤhnten Faͤllen kann die Strafe, unter erschwerenden Umstaͤnden,
wozu namentlich Widersetzlichkeit von Seiten ganzer Abtheilungen zu rechnen ist, bis zu
Ausschließung mit Bekanntmachung steigen.
. 3.
Die Bestimmungen §. 47 — 54. das Ehrengericht betreffend, leiden auch auf
solche Individuen Anwendung, welche noch nicht mitcelst Handschlags zum Dienste in
der Communalgarde verpflichte# sind, sondern erst in dieselbe einereten sollen.
Uiber ihren Eincrict oder NRichteintritt wird dann auf gleiche Weise entschieden,
wie dies in andern Fällen im Bezug auf Ausschließung oder Nichrausschließung geschiehr.