Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(152 ) 
. 1. 
Seoforé nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung haben die Obrigkeiten jedes 
Orts die in der Anweisung vorgeschriebenen Ortscommissionen zu bilden, hierzu einen 
Arze, insofern dergleichen nicht am Orc befindlich ist, aus der Nähe zu requiriren und, 
aus wem die Commission bestehe, den Ameshauptleuten, und in den Receßberrschaften der 
Fürsten und Grafen Herren von Schönburg, der Gesammtregierung zu Glauchau, binnen 
vierzehn Tagen anzuzeigen. 
Dafern die Obrigkeiten besondere Aerzte nicht erlangen können, so haben sie solches 
unverzüglich den betreffenden Ameshauptleuten und resp. der Gesammeregierung anzuzei- 
gen, diese aber solchenfalls, mit Zuziehung der Physicorum, die 9. 1. der Anweisung ange- 
deuteten ärztlichen Districte zu bilden, für jeden einen Arze als Concommissar zu ermitteln, 
und die betreffenden Ortschaften und Obrigkeiten an denselben zu verweisen. 
Die Amtshauptleuce und die Gesammtregierung haben, wie solches zur Ausführung 
gebracht worden, und die gebildeten Bezirke des baldigsten, und zwar in der Oberlausic 
durch die Ober-Amts-Regierung, an die Immediat-Commission anzuzeigen. 
. 2. 
Zu den Cholerahospitälern und Contumazanstalten sind zunächst die jetzt etwa schon 
bestehenden Hospitäler, Armen-, Gemeinde= und andere dergleichen öffentliche Gebäude, inso- 
fern sie ihrer Lage und ihrem Raume nach dazu geeigner, zu nehmen und die darin ekwa 
wohnenden Individuen immittelst anderwärts unterzubringen. 
Insofern dergleichen gar niche, oder nicht mie dem hinreichenden Raume, oder in ge- 
sunder Lage vorhanden, sind bierzu nörhigen Falls auch Privalgebäude zu verwenden und 
daber von der Commission zu ermitteln. 
g. 3. 
Der durch die Ausfuͤhrung der in der Anweisung angeordneten Maßregeln entstehende 
Geldaufwand ist, insoweit es Unterbringung und Verpflegung der Kranken und Armen be— 
trifft, aus den Armencassen, Hospitalfonds und dem Ertrage der sonst etwa vorhandenen, 
hierzu geeigneten Stiftungen zu bestreiten; insoweit sie dazu nicht ausreichen, so wie der 
sonstige Aufwand aber, mie alleiniger Ausnahme der Bewachung der Landes-- und Flur- 
grenze, aus den Kämmerei= und Communcassen zu enenehmen und, nöthigen Falls, 
durch Anleihen zu decken. 
Die Commission spricht ubrigens das Vertrauen aus, daß alle Behörden und Obrig- 
keiten sich es, bei der Wichtigkeit der Sache, auch unaufgefordere angelegen seyn lassen wer- 
den, alles anzuwenden, um der Entstehung jener Krankheic vorzubeugen; zu diesem Behufe 
auch schon jetze für Güte der Victualten an Bier, Brod und dergleichen, auch für Uncer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.