Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(158) 
é. 15. 
Sperrung ein- Ist erwiesenermaßen bei einem Einwohner die Cholera ausgebrochen, so ist, zur Si- 
selner Häuser. cherheit der übrigen Ortseinwohner, ja des ganzen Landes, und damit es einer Sperrung 
des Ores niche bedürfe, sofort die Communication abzubrechen, und zu dem Ende, so lange 
die Fälle einzeln sind, und man hoffen darf, die Keankheit gleich im Enestehen zu unter- 
drücken, das Haus oder, nach dem Ermessen der Commission, die einzelne Wohnung ab- 
zusperren, durch eine Tafel, mic der Aufschrift: Cholera, zu bezeichnen, und mie der nöthi- 
gen Wache zu beseben. Den gesunden Bewohnern des angesteckeen Hauses, welche nicht 
in die Nähe des Kranken gekommen sind, kann von der Commissien das Verlassen des 
angesteckten Hauses nur unter der Bedingung gestattec werden, daß sie ein anderes isolirkes, 
und auf ibre Kosten zu bewachendes Haus, in welchem sie ebenfalls der zwanzigeägigen 
Concumaz unterworfen sind, beziehen. 
". 10. 
Benachrichti— Zugleich ist in die benachbarten Ortschaften sofort von dem Ausbruche Nachricht zu ge- 
gung der ben, damit diese die Communication mit dem inficirten Orte vermeiden, oder doch dabei 
i! die nöthige Vorsicht anwenden können. Auch sind an den dahin führenden Wegen Tafeln 
mit der Bezeichnung: Cholera, Obrigkeicswegen aufgustellen. 
17. 
Diensipersonale. Außerdem ist zur Besorgung dek u die abgesonderten Bewohner erforderlichen Be- 
duͤrfnisse eine hinreichende Anzahl von hierzu geeigneten Personen zu bestellen, welche jedoch 
in die abgesperrten Wohnungen nicht eingehen duͤrfen, und jede unmittelbare Beruͤhrung 
mit den Abgesperrten schlechterdings zu vermeiden haben. 
s. 18. 
Verhinderung Jede Entfernung von Sachen aus einem abgesperrten Hause muß auf das Sorgfaͤltigste 
des Verschlev= verhuͤtet werden. Damit auch der Krankheitsstoff durch Thiere nicht weiter verbreitet 
dn werde, müssen Hunde und Kaßen eingesperrk, oder die ersteren angelegt, auch dem. Feder- 
unnützerThiere, vieh, welches zunächst den Hausbewohnern zur Nahrung zu dienen hak, die Flügel kuarz 
abgestutze, alle im Orte umherlaufende Hunde und Kaßten aber getödtet werden. 
. 19. 
Hat der Kranke keine so geraͤumige Wohnung, daß er gehoͤrlg abgesondert, und, wo 
moͤglich, nach erfolgter Genesung, sein Krankenzimmer verlassen und in einem andern 
Zimmer die erforderliche Contumaz vollbringen kann, so muß der Arzt den Kranken zur 
Aufnahme in das Hospital zu bewegen suchen, und ihn durch Aufwärter dahin bringen 
lassen. 
"20. 
Sperrung der Sobald der erste Cholerakranke in das Hospital aufgenommen ist, muß solches auf 
Hospitaͤler. das Strengste abgesperrt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.