Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

Aufsicht uber 
die Hauskran— 
ken. 
Verfahren in 
henhospitälern. 
Contumaz der 
Genesenen. 
der Hospital— 
kranken. 
dor annas- 
erunten. 
(4 162 J) 
keie, namentlich der Abtritte, die möglichste Entfernung aller gistfangenden Substanzen, so 
wie aller die Lufe verunreinigenden Gegenstände, insbesondere der Ausleerungen der Kran- 
ken und für tägliche hinreichende Erneuerung der Luft Sorge zu tragen; auch können 
außerdem in den von den Kranken bewohnten Zimmern täglich Räucherungen mie Wein- 
essig, salpetersauern oder Chlor-Dämpfen, wie solche in der Belehrung vom 1 7'ten Juni die- 
ses Jahres unter 10. anempfohlen sind, vorgenommen werden. 
- Est- 
Uiber die saͤmmtliche Befolgung dieser Vorschriften durch die Angehörigen der Kran- 
ken, oder die ihnen zugegebenen oͤffentlichen Waͤrter, haben die zu der Commission gehoͤren— 
den Aerzte, ein jeder in seinem Bezirke, auch dann Sorge zu tragen, wenn die Kranken 
von ihren eigenen Aerzten behandelt werden sollten. 
ß. 35. 
Auf dieselbe Weise ist auch in den Hospitaͤlern zu verfahren, in welche, wie oben be— 
merkt ist, so viel als moͤglich diejenigen Cholerakranken gebracht werden muͤssen, welche in 
ihren Wohnungen, wegen Armuth oder Mangel an Raum, nicht wohl verbleiben koͤnnen; 
und sind hier uͤberhaupt alle Vorschriften einer strengen Hospitalpolizei auf das Genaueste 
zu befolgen. 
d. 36. 
Nach erfolgter Genesung muͤssen die Krankgewesenen noch einer 20taͤgigen Contumaz 
unterworfen werden. 
Zu diesem Ende muͤssen fuͤr die in den Hospitaͤlern genesenen Kranken in der Naͤhe 
dieser letztern eigene Contumazgebaͤude eingerichtet werden, welche mit einem Aufseher und 
dem erforderlichen Dienerpersonal zu versehen und auf das Genaueste abzusperren sind. Die 
Genesenen werden in diese Contumazanstalten gebracht, nachdem sie zuvor in den Hospitaͤ— 
lern gebadet und mit reiner Leibwaͤsche versehen worden sind. 
Irgend etwas von Sachen aus den Hospitaͤlern in die Contumazanstalten mit hinuͤber 
zu nehmen, ist in keinem Falle gestattet. 
Während des Aufenthalts in den Contumazanstalten werden die Genesenen noch einige 
Male gebaderc, mit salpetersauren oder Chlor-Dämpfen geräuchert, von einem mit der ärzt- 
lichen Aufsiche über diese Contumazanstalten beauftragren Arzte in Hinsicht auf ihren Ge- 
sundbeits zustand öfters unkersucht und nach Ablauf von 20 Tagen entlassen, wenn sich bis 
dahin irgend eine neue Krankheitserscheinung bei ihnen niche gezeigé hat. 
·" « 0.3-. 
Auf aͤhnliche Weise sind die in ihren Haͤusern verbliebenen Kranken, nach erfolgter 
Genesung, einer 20taͤgigen Contumaz in ihren Wohnungen zu unterwerfen. Sie muͤssen 
zu dem Ende mit Zuruͤcklassung aller im Krankenzimmer gebrauchten und in demselben, bis 
zur vorschriftmaͤßigen Reinigung, zu verschließenden Effekten, nachdem sie zuvor gebadet und
	        
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