Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(170 ) 
3. 
Dafern die vorhandenen Fonds eines Orts zu Besireitung des durch die angeordneten 
Maßregeln enestehenden Geldaufwands niche ausreichen, so sind die Communen ermächtigt, 
zu diesem Behuf, mit Vorwissen ihrer Obrigkeicen, besondere Darlehne aufzunehmen, ohne 
daß es dießfalls einer Berichtserstartung und einzuholender Genehmigung der vorgesetzten 
Regierungsbehörde bedarf. 
Darnach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat, welches, dem Generali vom 13ten Juli 1796 
und dem Mandate vom 9ten März 1818 gemäß, bekanne zu machen ist, eigenhändig un- 
cerschrieben und mit Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
So gescheben und gegeben zu Dresden, am 14ten Juli 1831. 
G□Q- 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
9 Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jaͤnckendorf. 
  
Adolph von Weissenbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am 15ten Juli 1831.
	        
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