Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 1r2 ) 
D.) Ausländer, welche nicht den Kaiserl. Oesterreichischen und Königl. Preußischen 
Scaaten angehören und die Königl. Sächs. Lande nur passiren wollen, um in ihre Hei- 
math zu gelangen, vorausgeseht, daß dieß auf einem anderen, die Königl. Sächs. Lande 
niche berührenden, näheren Wege nichk gescheten könne, 
. ) solche Individuen, welche von einem inländischen Künstler oder Handwerksmei- 
ster für seine Werkstatt ausdrücklich bestellt sind und solches sofort und unzweiselhaft nach- 
zuweisen vermögen. 
Doch sind Individuen der unter a. D. und c. bemerkeen Art auch nur dann einzu- 
lassen, wenn sie, und zwar die aus von der Cholera insicirken Gegenden Kommenden, 
in einer Kaiserl. Oesterreichischen oder Königl. Preuß. Contumazanstalt eine Quarantaine 
von zwanzig Tagen ausgehalten haben und solches bescheinigen, oder, was die aus nicht 
inficirten Gegenden der Oesterreichischen Sraaken Kommenden anlange, die durch das Du- 
blicandum vem 15ten Juni dieses Jahres vorgeschriebenen Gesundheitspässe, sowie 
die aus den Königl. Preuß. Staaten rechts der Oder und aus Schlesien Einwandernden, 
die für Reisende aus jenen Gegenden vorgeschriebenen Legitimationskarten, oder dem ge- 
mäß eingerichtete Reiselegitimationen bei sich führen und übrigens sonst über ihr fortwäh- 
rendes Wandern in gesunden Gegenden ein Zweifel niche entstehte. 
Bei befundener Richtigkeit der Legitimationen sind die unter a. und c. gedachten In- 
dividuen auf dem nächsten Wege in den Ort ihrer Bestimmung, die unter D. auf dem 
nächsten Wege zum Auskritkspunkte an der entgegengesehten Grenze, uncer genauer Vor- 
schrist der Reise-Route, und mit der Verwarnung, daß sie bei der Abweichung mie 
achttägiger Gefängnißstrafe werden belegt werden, zu verweisen. 
Diejenigen, welche sonach gar niché einwandern dürfen, sind sofort an der Grenze 
mit der Bedeueung, daß sie bei ekwanigen Versuchen, in die hiesigen Lande einzu- 
dringen, mit Zuchthausstrafe werden belegt werden, zurückzuweisen, oder unter Aussicht 
über dieselbe zurückzubringen. 
II. 
Den das Land hin und wieder durchstreifenden Slavonischen Topfstrickern und Drath— 
arbeitern, sowie den Krainer Wetzsteinhaͤndlern ist der Eiatritt in hiesige Lande fuͤro— 
hin nicht verstattet. 
Die in selbigen Anzutreffenden sind mittelst Marsch-Route auf dem naͤchsten We— 
ge, unter der Bedeutung, im Wiederbetretungsfalle an die Gerichtsobrigkeirten zur Be- 
strasung abgegeben und, nach Befinden, als Vagabunden mit körperlicher Züchtigung be- 
legt zu werden, über die Grenze zu weisen, von der vorgeschriebenen Route Abwei- 
chende durch den Schub auszuschaffen und überhaupt gegen Contravenienren dieser 
Arc, wie angegeben, zu verfahren.
	        
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