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III.
Die Einfuhr und das Einbringen von Lumpen, alten Kleidern und Menschenhaaren
bleibe von nun an, ohne alle Ausnahme, untersage. Im Entdeckungsfalle eines verbots-
widrigen Einschwärzens solcher Artikel sind dieselben sofort mic polizeilichem Beschlag zu
belegen und ohne Weiteres, unter angemessener Vorsiche, zu verbrennen.
IV.
Eben so kann der Eingang von Wolle aus von der Cholera befallenen Gegenden,
einschließlich des Königreichs Ungarn, sobald nicht nachgewiesen wird, daß selbige einer
Reinigung und zwanzigeägigen Contumaz uncerlegen, um deswillen nicht Start finden,
weil der Umfang der zu Reibenhain errichteten Contumazanstalt die Aufnahme und
Reinigung von Wolltransporten niche gestatter.
Dagegen bleibt die Einfuhr von Wolle aus Böhmen und Mähren, wenn selbige
von den durch das PDublicandum vom 15ten vorigen Monats vorgeschriebenen Ur-
sprungscertisicaten und Reinheitspässen begleitec ist, zur Zeic noch erlaubt.
Dafern üuber die Richtigkeie solcher Ursorungs= und Gesundheits-Zeugnisse, oder
der Contumazscheine der geringste Zweifel entsteht, ist mit deren Einlassung anzustehen
und vielmehr, unter Einsendung der Zeugnisse, bei der Immediat = Commission anzu-
fragen.
Sämmtlichen Provinzial= und Orkspolizei-, ingleichen Grenzbehörden, sowie den
Grenzwachren und überhaupr allen dabei Betheiligten wird daher solches Alles zur Nach-
richt und Nachachtung bierdurch bekanne gemache.
Dresden, den 1 Sten Juli 1831.
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera
verordnete Immediat-Commission.
von Könneritz.
H. L. Hausmann, 8.
Ausgegeben zu Dresden, am 26sten Juli 1831.