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Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
33.
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52.) Generalverordnung des Geheimen Finanz-Collegi,
die Accisverrechtung der Fabrikate der inländischen Eisenhammerwerke, Drathfabriken
und Arsenik-, Schwefel= und Vitriolwerke betreffend;
vom 4ten August 1831.
S. Königl. Majestät und Se. des Prinzen Mitregenten Königl.
Hohe#t haben, im Verfolg der von den Besihern mehrerer inländischen Eisenhammerwerke,
Drathfabriken und Vitriol-, Schwefel= und Arsenikwerke, rücksichtlich der Abgabenverhältnisse,
angebrachten Beschwerden und Anträge, zu mehrerer Erleichterung
derselben und zu Besörderung des Absatzes ihrer Fabrikate innerhalb Landes, anzuordnen
geruhet, daß
1.) versuchsweise auf ein Jahr die städtische Eingangs-Generalaccise, sowie die
Dorfhandels-Accise von Guß-, Roh-, Bruch-, Stab-, Schien., Zain= und Reifeisen,
sewie von schwarzen und weißen Blechen, bei Versendungen von inländischen Hammerwerken
in städtische Niederlagen, oder an die ersten Abnehmer in Städten und
auf dem Lande, gegen Hüttenbescheinigungen, erlassen,
2.) umer gleichen Voraussetzungen und ebenfalls versuchsweise auf ein Jahr, die
städtische Eingangs-Generalaccise und die Dorfhandels-Accise von den übrigen Fabrikaten
der Eisenhammerwerke, ingleichen von denen der Drathfabriken und der
Arsenik-, Vitriol= und Schwesfelhücten sortan nur mic der Hälfte der tarifmäßigen
Säße vernommen, und
Gesessammlung 1831. 39 )