Contents : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Gesetzsammlung
fuͤr  das
Königreich  Sachsen.
33.

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52.)  Generalverordnung  des  Geheimen  Finanz-Collegi,

die  Accisverrechtung  der  Fabrikate  der  inländischen  Eisenhammerwerke,  Drathfabriken
  und  Arsenik-,  Schwefel=  und  Vitriolwerke  betreffend;

vom  4ten  August  1831.

S.  Königl.  Majestät  und  Se.  des  Prinzen  Mitregenten  Königl.
Hohe#t  haben,  im  Verfolg  der  von  den  Besihern  mehrerer  inländischen  Eisenhammerwerke,
  Drathfabriken  und  Vitriol-,  Schwefel=  und  Arsenikwerke,  rücksichtlich  der  Abgabenverhältnisse,
  angebrachten  Beschwerden  und  Anträge,  zu  mehrerer  Erleichterung
derselben  und  zu  Besörderung  des  Absatzes  ihrer  Fabrikate  innerhalb  Landes,  anzuordnen
  geruhet,  daß

1.)  versuchsweise  auf  ein  Jahr  die  städtische  Eingangs-Generalaccise,  sowie  die
Dorfhandels-Accise  von  Guß-,  Roh-,  Bruch-,  Stab-,  Schien.,  Zain=  und  Reifeisen,
sewie  von  schwarzen  und  weißen  Blechen,  bei  Versendungen  von  inländischen  Hammerwerken
  in  städtische  Niederlagen,  oder  an  die  ersten  Abnehmer  in  Städten  und
auf  dem  Lande,  gegen  Hüttenbescheinigungen,  erlassen,

2.)  umer  gleichen  Voraussetzungen  und  ebenfalls  versuchsweise  auf  ein  Jahr,  die
städtische  Eingangs-Generalaccise  und  die  Dorfhandels-Accise  von  den  übrigen  Fabrikaten
  der  Eisenhammerwerke,  ingleichen  von  denen  der  Drathfabriken  und  der
Arsenik-,  Vitriol=  und  Schwesfelhücten  sortan  nur  mic  der  Hälfte  der  tarifmäßigen
  Säße  vernommen,  und

Gesessammlung  1831.  39  )