Bauliche Bestimmungen für Schulhäuser. 433
sumpfigen Plätzen, Düngerstätten oder Gewerbsbetriebslokalen
sich befinden, welche ungesunde oder übelriechende
Ausdünstungen verbreiten, oder wegen geräuschvollen
Betriebs den Unterricht stören und belästigen.
Die definitive Wahl des Platzes für ein neu zu erbauendes
Schulhaus kann nur erfolgen, nachdem das
Gutachten des Bezirksarztes in gesundheitspolizeilicher
Beziehung eingeholt worden ist.
Zunächst am Schulhause soll ein freier und trockener
Platz für die im § 19 bezeichneten Zweche sich befinden.
Muß das Schulhaus in der Nähe einer Straße erbaut
werden, so legt man diesen Platz am besten zwischen
Straße und Schulhaus.
VO vom 24. NAMärz 1879 Ziff. 2: „Des in § 1 Abs. 3 vorgeschriebenen
Gutachtens bedarf es nicht, wenn zweifellos ist,
daß die Voraussetzungen des Abs. 2 vorhanden oder nicht vorhanden
sind.“
8 2. Die Mauern und Wände eines Schulhauses
müssen so konstruiert sein, daß sie stets trocken sind.
Insbesondere ist das gesamte Mauerwerk durch
eine über dem Erdhorizonte und unter dem Fußboden
des Erdgeschosses anzubringende Isolierschicht aus künstlichem
Asphalt, Blei oder Glas gegen das Aufsteigen
der Grundfeuchtigkeit sorgfältig zu schützen.
Die Umfassungsmauern des Gebäudes sollen zu
Sicherstellung der Trockenheit in den Innenräumen aus
einem festen Materiale gut in Kalkmörtel gefertigt und
selbst in dem obersten Stochwerke nicht unter 25 cm
stark sein.
Ehe Mauern und Wände von dem Bezirksarzte
für ausreichend trochen erklärt worden sind, darf ein
neugebautes Schulhaus nicht bezogen werden.
VO vom 24. März 1879 Ziff. 3: „Den Bezirksärzten sind
auch die Baupläne zur Begutachtung vorzule en, § 11 Abs. 1
des Wolkeschulgesetges vom 26. April 1873 (GVBl. S. 350 ff.).
Die den Bezirksärzten nach derselben Gesetzesvorschrift
obliegende Mitwirkung in Schulbausachen erfolgt unentgeltlich,
nrbee autuich der Erstattungspflicht in Fällen besonderer Gefä
-umpelt, Allg. Baugeseß. Handausgabe. 3. Aufl. 28