Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Bauliche  Bestimmungen  für  Schulhäuser.  433

sumpfigen  Plätzen,  Düngerstätten  oder  Gewerbsbetriebslokalen
  sich  befinden,  welche  ungesunde  oder  übelriechende
Ausdünstungen  verbreiten,  oder  wegen  geräuschvollen
Betriebs  den  Unterricht  stören  und  belästigen.

Die  definitive  Wahl  des  Platzes  für  ein  neu  zu  erbauendes
  Schulhaus  kann  nur  erfolgen,  nachdem  das
Gutachten  des  Bezirksarztes  in  gesundheitspolizeilicher
Beziehung  eingeholt  worden  ist.

Zunächst  am  Schulhause  soll  ein  freier  und  trockener
Platz  für  die  im  §  19  bezeichneten  Zweche  sich  befinden.
Muß  das  Schulhaus  in  der  Nähe  einer  Straße  erbaut
werden,  so  legt  man  diesen  Platz  am  besten  zwischen
Straße  und  Schulhaus.

VO  vom  24.  NAMärz  1879  Ziff.  2:  „Des  in  §  1  Abs.  3  vorgeschriebenen
  Gutachtens  bedarf  es  nicht,  wenn  zweifellos  ist,
daß  die  Voraussetzungen  des  Abs.  2  vorhanden  oder  nicht  vorhanden
  sind.“

8  2.  Die  Mauern  und  Wände  eines  Schulhauses
müssen  so  konstruiert  sein,  daß  sie  stets  trocken  sind.

Insbesondere  ist  das  gesamte  Mauerwerk  durch
eine  über  dem  Erdhorizonte  und  unter  dem  Fußboden
des  Erdgeschosses  anzubringende  Isolierschicht  aus  künstlichem
  Asphalt,  Blei  oder  Glas  gegen  das  Aufsteigen
der  Grundfeuchtigkeit  sorgfältig  zu  schützen.

Die  Umfassungsmauern  des  Gebäudes  sollen  zu
Sicherstellung  der  Trockenheit  in  den  Innenräumen  aus
einem  festen  Materiale  gut  in  Kalkmörtel  gefertigt  und
selbst  in  dem  obersten  Stochwerke  nicht  unter  25  cm
stark  sein.

Ehe  Mauern  und  Wände  von  dem  Bezirksarzte
für  ausreichend  trochen  erklärt  worden  sind,  darf  ein
neugebautes  Schulhaus  nicht  bezogen  werden.

VO  vom  24.  März  1879  Ziff.  3:  „Den  Bezirksärzten  sind
auch  die  Baupläne  zur  Begutachtung  vorzule  en,  §  11  Abs.  1
des  Wolkeschulgesetges  vom  26.  April  1873  (GVBl.  S.  350  ff.).

Die  den  Bezirksärzten  nach  derselben  Gesetzesvorschrift
obliegende  Mitwirkung  in  Schulbausachen  erfolgt  unentgeltlich,
nrbee  autuich  der  Erstattungspflicht  in  Fällen  besonderer  Gefä


-umpelt,  Allg.  Baugeseß.  Handausgabe.  3.  Aufl.  28