Gesetzfämmlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
34.
54.) Verordnung,
die Reiselegitimationen der Inländer betreffend;
vom 13ten August 1831.
D. die nöthige Aufsiche über die aus Gegenden, welche von der Asiatischen Cho-
lera bereits ergriffen, oder ihnen nahe gelegen sind, kommenden Fremden nur als-
dann vollständig ausführbar ist, wenn von den Reisenden die Inländer eben so, wie die
Ausländer, in Hinsicht ihrer Legitimation der genauesten Controle unkerworfen werden, die
Annäherung der Gefahr aber zu erhöhter Worsicht auffordert; so wird zu solchem Behuf,
und um die dießfallsigen Maßregeln mic denen der benachbarten Scaaten in Uibereinstim-
mung zu bringen, biermit Folgendes festgesetz:
4.
Jeder Inländer ist, bis auf weitere Verordnung, bei Reisen im Inlande, wobei er über
Nache ausbleibt, und mic einem förmlichen Reisepasse nicht versehen ist, oder sich versehen
will, eine besondere Legitimationskarte bei sich zu führen verbunden. Diese Karte ist
nach dem Schema unter O einzurichten, und muß, außer dem Namen, den Scand, Wohn-
ort und das ohngefähre Alter des Inhabers, den Zweck und die Dauer seiner Reise, für
die sie allein Gültigkeit hac, auch wenigstens eine allgemeine Reiseroute enthalten.
Wegen dieser Legitimationskarte gilt die in Hinsicht der Reisepässe bestehende Vor-
schrift, daß nur die ordentlichen Polizeiobrigkeiten zu deren Ausstellung in Ansehung der
innerhalb ihres polizeilichen Bezirks wohnenden Personen befugt sind, insofern nichc nachste-
bend eine Ausnahme davon gestattet ist.
3.
Es kann naͤmlich unter den Bedingungen, unter welchen einem Auswaͤrtigen ein foͤrm-
licher Reisepaß ertheilt werden mag, von der Obrigkeit auch fuͤr eine in ihrem Bezirke nicht
wohnhafte Person eine Legitimationskarte ausgestellt werden; in diesem Falle ist jedoch je-
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