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10.
Sobald in einem Orte des Inlandes die Cholera ausbrechen sollée, darf innerhalb ei-
nes Umfangs von drei Mellen nicht nur von den Polizeibehörden eine Reiselegitimation
irgend einer Art niché weiter ausgestellt werden, sondern es haben auch dieselben sodann
die, nach §. 9., ertheilcen und noch niche abgelaufenen Bescheinigungen den Inhabern wie-
derum abzufordern.
Ist um den angesteckten Ore sofort ein Cordon gezogen worden, so können zwar Legiei-
mationskarten für die außerhalb des Cordons wohnenden Individuen auch innerhalb ei-
ner größern Nähe ertheilt werden, aber nur erst nach Ablauf von 10 Tagen, nachdem
der Cordon aufgetreten ist.
11.
Was wegen der aus Rußland, Polen, Galizien, aus der Gegend von Danzig und
aus den K. K. Oesterreichischen Staaten kommenden Fremden in dem Publicaudo vom
15ten Juni dieses Jahres §. 9. angeordnet worden, wird nunmehr auf alle Reisende da—
hin erstreckt, daß Posthalter, Fuhrleute, Schiffer, Gastwirthe, Herbergsvaͤter und Pri—
vatpersonen, welche einen Reisenden, der nicht einen guͤltigen, im letzten Nachtquartiere
visirten Paß, oder, wenn er ein Inlaͤnder ist, eine Legitimationskarte von der bemerkten
Beschaffenheit, oder Wanderbuch, bei sich fuͤhrt, oder auf die angegebene Art als oͤffentli—
cher Beamter oder Diener sich ausweist, ohne Anzeige bei der Obrigkeit und deren Geneh-
migung, weiter befoͤrdern oder aufnehmen, in die angedrohte. Strafe von 20 Thalern verfallen.
Jeder Reisende, welcher ohne die vorgeschriebene Legitimation betroffen wird, ist an-
zuhalten und, wenn sich Umstaͤnde ergeben, die ihn als verdaͤchtig erscheinen lassen, unter
Contumaz zu stellen, außerdem aber, mit genauer Vorschreibung der Reiseroute, an
seinen Wohnort zuruͤck zu senden.
13.
Wer die ihm ertheilten Bescheinigungen dazu misbraucht, daß er nicht legitimirten
Personen damit zu ihrem Fortkommen behuͤlflich ist, hat, nach Maßgabe der dabei vor-
kommenden Gefaͤhrde, Gefaͤngnißstrafe von acht Tagen bis zu vier Wochen zu gewarten.
14.
Vorstehende Worschriften treten mit dem 1sten September dieses Jahres in Kraft.
Gegenwärtige Verordnung ist, in Geméßheit des Generalis vom 13cen Juli 1796.
und des Mandaks vom Deen März 1818., zu publiciren.
Dresden, den 13ten August 1831.
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera verordnete
Immediat-Commission.
von Konneritz.
H. L. Hausmann, 8.
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