Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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) 
C. Reinheitspaß 
  
Quantität derselben. 
Angabe Cwobei die ZJahl der Colli's und 
der deren Gewicht, die Stückzahl der 
Wagren. einzelnen Artikel, das Maß und 
Gewicht der Gegenstände genau 
anzugeben.) 
Von wo 
abgesandt. 
.........Ü— — — 
Wohin 
bestimmt. 
Auf welcher 
Route sie 
zu kranspor- 
tiren. 
Straße, auf welcher 
sie in die Koͤnigl. Saͤchs. 
Staaten einzupassiren 
bestimmt sind. 
  
  
Ob und wie verpackt? 
Woher 
urspruͤnglich? 
  
  
  
  
  
  
  
—— — 
Ort. Amtssiegel. 
Datum. 
Namensunterschrift der den Paß ausstellenden 
« Ortsbehoͤrde. 
Bemar 
1.) Dieser Paß gilt nur für diejenigen Waaren, welche ausdrücklich in demselben angegeben und 
genau specificirt sind. 
7 
2.) Eben so ist derselbe nur für diejenigen Haupt-Zolleinnahmen gültig, auf welche er ausgestellt ist. 
3.) Uiberdies gilt der Paß nur für die zum Transporte der Waaren bis zur Grenze erforderliche 
Tage, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
Zeit, nämlich für Wochen
	        
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