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C. 23.
Allen in dieser Generalverordnung enthalkenen Bestimmungen sind auch die Posten
ohne Unterschied unterworfen. Nähere Bestimmung hierüber wird durch das Oberpost-
Ame erfolgen.
Sämmelichen Civil= und Militalr-, Provinzial- und Orks. Polizei-, ingleichen Grenz.
Behörden, so wie überhaupe allen dabei Beeheiligeen, wird daher solches Alles zur Nach-
richt und Nachachtung durch gegenwärtige Generalverordnung, welche, nach Maßgabe des
Generalis vom 13cen Juli 1796. und des Mandaks vom Dien März 1818, zu publl-
ciren ist, bekanne gemache.
Dresden, den 6ken September 1831.
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera
verordnete Immediat-Commission.
J. T. J. von Könneritz.
H. L. Hausmam, S8.
Ausgegeben zu Dresden, am 10ten September 1831.