Gesetzsammlung
Königr ig Sachsen.
41.
62.) Generalverordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin
an sämmtliche Gerichtsbehörden des Markgrafthums Oberlausitz,
die zu beschleunigende Publication der in der Gesetzsammlung erscheinenden
Gesetze und Verordnungen betreffend;
dom 12ten September 1831.
E. ist zur Kennkniß der Königlichen Ober-Amts-Regierung gelangt, daß von den
Gerichtsbehörden der Königlich Sächsischen Oberlausit die Publicacion der in der Geseß-
sammlung erscheinenden, für hiesiges Markgrasthum gülrigen Gesetze und Verordnungen
an ihre Gerichtsumerthanen häufig verzögert und diese Verzögerung oft selbst dann ver-
bangen wird, wenn die fraglichen Gesetzes-Anordnungen, wie die jetze verschiedentlich
ergangenen, auf Ergreifung der Maßregeln zu Abwehrung des Eindringens der Asiatischen
Cholera bezüglichen, der Natur der Sache nach, die khunlichste Beschleunigung in Be-
werkstelligung der Publication und Ausführung der in ihnen enthalenen Anbefohlnisse er-
beischen,
Wie daher dasjenige, was wegen Bekannemachung der von Zeie zu Zelk ergehenden
Gesetze in dem, mittelst Ober= Amtspatents vom 21sten September 17 96., publicirten
Generale vom 13t#en Juli desselben Jahres hierunter allenthalben, und namentlich im
Gesetzsammlung 1831. („ 54 )