Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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sollte, verliert für immer das Rechté, zu wählen oder gewähle zu werden. Oeffentliche 
Beamte, welche sich solches zu Schulden kommen lassen, haben überdieß Dienstemsetzung 
zu gewarten. 
. 13. 
Inwiesern eine Haben ein oder mehrere Nichtbesugte, als Mitstimmende, an der Wahl Theil ge- 
aurtt Pet nommen, so bleibt lehtere demohngeachtet gültig, wenn die dadurch enestehende Oifferenz 
Nichtbefugte in der Stimmenzahl keinen Einfluß auf die Stimmenmehrheit für den Erwählten hat; 
rigelinm ist dieses aber der Fall, so muß eine neue Wahl veranstaltet werden. 
aben. 
s. 14. 
Angelebniß derr Bei der Wahl der Abgeordneten har jeder Stimmende, vor der Abgabe seiner 
Sti d « . 
bsdtsklxscslhscdncr Stimme, an Eidesstatt anzugeloben, daß er sie nach seinem besten Wissen und Ge— 
Abgeordneten. wissen zum Wohle des Landes abgeben wolle. 
K. 15. 
eiset dir ve- Das Seimmreche kann nur durch persönliche Anwesenheit ausgeübe werden. Be- 
rellmachtigung .. 
§.16. 
Jeder hac dem ehrenvollen Rufe als Wahlmann willig Folge zu leisten. Nur 
Aust als Wahl- ärztlich bescheinigte Krankheit, oder unverschiebliche Abwesenheit kann entschuldigen. 
mauli. 
. 17. 
Nichterscheinen Das ichterscheinen einzelner Wahlberechtigter oder Wahlmänner bei der Wahl 
von Wöhsenden. tbut der Güleigkeit des Geschäfts keinen Eintrag. Zur Wahl eines tandtagsabgeordne- 
ten müssen aber mindestens Ztel aller bestellten Wahlmänner anwesend seyn; beim Au- 
ßenbleiben einer größern Jahl ist ein neuer Wahltag anzuseßen. In einem solchen 
Falle ist der Aufwand bei einer neu anzuordnenden Wahl von den ohne gegründete 
Entschuldigung ausgebliebenen Wahlmännern einzubringen. 
6. 18. 
Verfahren bei Die Wahl zum Abgeordnecen in beiden Kammern kann nur abgelehnt werden: 
dreeiatn a) wegen Krankbeit, welche das Individuum auf längere Zeit zu allen Ge- 
neten. schäften unfähig mache und durch ärztliche Zeugnisse belege wird, 
b.) wegen 60jährigen Alters, 
Ic.) wegen solcher häuslicher Familien= oder Dienstvechältnisse, welche die per- 
sönliche und beständige Anwesenheic, nach dem Zeugnisse einer Gerichtsstelle oder 
der Vorgesetzten, oder nach sonstiger genüglicher Bescheinigung, wesentlich erfordern.
	        
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