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sondern es muß auch die erfolgte vorschriftsmäßige Revision des Gesundheitszustan-
des der Mannschaft bei Magdeburg, Acken, Wittenberg, Torgau und
Mühlberg vollständig nachgewiesen werden.
b) Es bewendet auch fernerhin bei der vorgeschriebenen Contumaz und Reinigung von
zwanzig Tagen.
) Da es bei der Concumazanstalt in Strehla an Raum feble, um alle ankommenden
Schiffe sofort zur Abhaltung der zwanzigrägigen Contumaz aufzunehmen, so müssen
die zum Eingange nach Sachsen bestimmten Schifse, ohne Unterschied, in
Torgau, oder in Mühlberg
so lange liegen bleiben, bis ihre Aufnahme in die diesseitige Contumazanstalt er-
solgen kann.
Es wird zu diesem Behuf fortwährend die nöthige Communication zwischen der
Oirection der Contumazanstalt und dem Haupt-Elbzollamte zu Mühlberg Statt finden.
d) Jedes zum Eingange nach Sachsen bestimmte und bei Torgau, oder Mühlberg la-
gernde Schiff wird daselbst
bei der Ankunfe,
rücksichtlich des Gesundheitszustandes, ärztlich untersucht, die Mannschaft mit den
Pässen verglichen und der Befund, nebst dem Tage der Ankunft, von den desbalb
Königl. Preußischer Seits beauftrageen Beamten attestirt.
Oasselbe geschiebt bei der Abfahrt.
c) Sind die Pässe und Atteskate in Ordnung, und ist die Mannschaft auch bei der An-
kunft bei Serehla gesund, so wird die Zeit des Aufenthalts in Torgau,
oder Mühlberg, ingleichen die Reise von da bis Serehla, zwar an der zwan-
zigtägigen Concumaz mir angerechnet; doch müssen jedenfalls wenigstens zehn
Tage in der Contumazanstalt zu Strehla, zum Behuf der vorschriftsmäßigen Rei-
nigung, abgehalten werden.
() Die Aufnahme in die Contumazanstalt geschiebe in der Reihefolge, nach Zeit des Ein-
treffens der Schiffe in Mühlberg.
2.) Im Uibrigen bleibe es auch den Schiffherren überlassen, ob sie der zwanzigtägi-
gen Contumaz den Weitertransport der Güter auf dem tandwege, unter Beobachtung der
desfallsigen Vorschriften, oder auch die Umladung auf andere, stromabwärts nach Screhla
gesendete Schiffe vorziehen wollen. «
Bei dieser Umladung ist aber Folgendes zu beobachten:
a) Die ankommenden, mit den erforderlichen Legitimationen und Attesten versehenen
Schiffe haben zuvörderst eine Contumaz von fünf, und, wenn sie aus der