Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(340 ) 
16. 
in) Einreichung Dasselbe wird bei den 9. 4. sub 1. bestimmten Gegenstaͤnden, in einer von dem 
desselben. Praesidio signirten Abschrist, Uns von dem betreffenden Deparcements-Minister, bei dem 
weitern Vortrage in der Sache eingereicht. 
Bei den ebendaselbst sub 2. erwähneen Sachen wird nur die Enescheidung des Staats- 
Rathes dem becreffenden Minister eingehändigt. 
. 17. 
Anzeige von Sind einzelne Mieglieder behinder#, den Sitzungen des Scaaltsrathes beizuwohnen, so 
Hinderniffen. haben sie solches dem Praesiclio in Zelten anzuzeigen. 
9. 18. 
Kanzleipersonal. Die beim Staatsrathe noͤthigen Kanzleigeschaͤfte sind von dem beim Gesammt-Alinisterio 
angestellten Personale mit zu besorgen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzegen und derselben das Ké- 
nigliche Siegel beidrucken lassen. 
Geschehen zu Dresden, am 16 ½n November 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Bernhard August von Lindenau. 
  
D. Maximilian Günther.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.