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¾ 2.
Im Betreff der Desinsectien und aller übrigen Sicherungsmaßregeln, namentlich
hinsichtlich des Schiffoerkehrs, bewendet es allenthalben lediglich bei den jebt besteben-
den Vorschriften.
. 3.
Wer sich, aus angesteckeen oder verdächtigen Orken kommend, diesselts der, gegen
die Könièl. Preußischen, Kaiserl. Königl. Oesterreichischen und Fürstl. Reuß= Schleiz= und Lo-
bensteinsch n Grenzen, gezogenen milieairischen Beobachtungslinlen innerhalb des Landes
betreten läße, ohne auf einer hierländischen Concumaz= oder Desinfections-Anstalt den
freien Einerirt erlange zu haben, wird mit Gefängniß bestrast, welches mindestens den
dreifachen Zeitraum ber in der gegenwärtigen Verordnung vorgeschriebenen Con-
tumaz umfaßt, nach Beschaffenheit der Umstände aber auch bis auf acht Wochen ge-
steigert werden kann.
C. 4.
Wer durch eine fonstige Handlung oder Unterlassung eine, wider das Einbringen
oder die Weiterverbreitung der Asiatischen Cholera bestehende, polizelliche Vorschrife
verlehe, wird, nach Maßgabe der dabei bewiesenen Gefährde und des daher für den
Gesundheitszustand hiesiger Lande zu besforgenden oder bereits entstandenen Nachtheils,
falls ihm ein weiteres, überdies noch mie Criminalstrase zu belegendes, Vergehen niche
zur Last sälle, mit einer Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu acht Wochen,
oder, nach Besinden, mit einer Geldbuße von fünf bis zu funfzig Thalern belegt.
G. 5.
Wer vorschriftswidrig und wissentlich Personen, Vieheransporke oder Waaren, wel-
che aus dem Auslande kommen, ohne durch eine Grenzpolizelbehörde, mittelst Visirung
ihrer tegitimation, zum Eintritte in hiesige Lande ausdrücklich ermächtigee worden zu seyn,
aufnimmt, verheimlicht, oder zu deren Fortkommen behälflich ist, wird mie Gefängniß
von vierzehn Tagen bis zu sechs Wochen, oder, nach Besinden, mit Geldbuße
von zehn bis funfzig Thalern bestraft.
Gastwicthe, Herbergsväter, oder andere zum Beherbergen berechtigte Personen ha-
ben überdies, nach Befinden, die Einziehung ihres diesfallsigen Rechts auf gewisse Zeit
zu erwarten.
S. 6.
Obrigkeicen, sowie alle Cioll- Polizeiofficianten, letztere mögen bleibend, oder nur
für die Dauer der gegenwärtigen Schutzanstalten angestellt seyn, haben, bei Vernach-
laßigung irgend einer ihrer polizeilichen Obliegenbeiten im Betreff gedachter Sicherungs=