Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Regulatiov, 
das Abiturienten-Examen betreffend. 
D, das Mandak vom 4t##en Juli 1829, die Worbereitung junger Leuce zur Universicäe 
beereffend, über das Abiturienten- Erxamen nur allgemeine Bestimmungen enthalten konnee, 
so wird uber die Art und Weise, wie bei der Anwendung dieser Bestimmungen in den ge- 
lehrten Schulen zu verfahren sei, mittelst gegenwärtigen Regulativs, nach den Paragra- 
poben des Mandats, noch Folgendes insbesondere festgesetz. 
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Die schrifeliche Prüfung Derjenigen, welche zu der Universitäk abgehen wollen, be- 
steht in der Abfassung eines Aufsatzes in lateinischer und deutscher Sprache und in der 
Lösung einer mathematischen Aufgabe. 
Der Abiturient soll bei den Ausarbeitungen in beiden Sprachen die Bildung seines 
Verstandes und seine stylistische Fertigkeit, bei der mathematischen Ausarbeicung aber seine 
Beurtheilungskrast in Anwendung der erworbenen mathematischen Kenntnisse beurkunden. 
Dabher ist rucksichtlich dieser Ausarbeitungen auf keiner besondern Form zu bestehen. 
Das Thema zu dem Aufsaßze in lateinischer Sprache giebt der Rector, das zu dem 
Aufsatze in deutscher Sprache, derjenige Lehrer, welcher in der obern Klasse den deutschen 
Sprachunterricht ertheilt, und das über einen mathematischen Gegenstand, der Lehrer der 
Mathematik. 
Zu jedem dieser drei Aufsaͤtze wird dem Abiturienten ein Tag Zeit gegeben. 
Er hat selbige in einem abgesonderten Zimmer, unter steter Aufsicht eines der Lehrer, 
und ohne alle fremde Beihuͤlfe zu fertigen. Besonderer Huͤlfsmittel darf er sich nur mit 
ausdruͤcklicher Erlaubniß der Lehrer bedienen. 
Die muͤndliche Pruͤfung in der lateinischen und griechischen, auch, nach Befinden, 
bebräischen Sprache, wird über Stellen aus einem Prosaiker oder Dichter, welche dem 
Abiturienten in den oͤffentlichen Lehrstunden nicht erklaͤrt worden sind, lateinisch gehalten. 
Der Examinator hat hierbei nur Fragen vorzulegen und der Schuͤler, als Uibersetzer und 
Erklärer dieser Stellen, seine Sprach= und Sachkenntniß, so wie seine Fertigkeit im Latein- 
sprechen, darzulegen. 
Auch auf die französische Sprache wird die mündliche Prüfung erstrecke, wenn selbige 
in der Schule, wo die Prüfung Sratt findee, gelehre wird. 
Gesetzsammlung 1831. 4 )
	        
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