Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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6.) Reseript der evangelischen wirklichen Geheimen Räthe 
an die Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Beschränkung der Feiertage betreffend; 
vom 1ten Innnar 1831. 
A nton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen rc. 2c. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen #e. 
Würdiger, Veste, Hochgelahrte, Rätbe, liebe, andächtiger und getreue. Wir haben, 
in Berücksichtigung des bei letzter Landesversammlung ausgesprochenen Wunsches der ge- 
sammten Stände, Uns bewogen gefunden, eine mehrere Beschränkung der Feiertage, vom 
laufenden Jahre an, eintreten zu lassen und seßen deshalb Folgendes fest: 
J. 
Die Feier der bisherigen dritten Tage des Weihnachts-, Oster= und Pfingst-Festes ge- 
langt in Wegfall und die jährlich auszuschreibenden Bußtage sind auf zwei zu beschränken. 
II. 
Für den ersten derselben seßen Wir den Freikag vor dem Sonntage Oculi, und für 
den zweiten den Freitag vor dem letzten Trinitatis-Sonntage des Jahres für immer fest. 
III. 
Die Feier der Feste Mariä Reinigung und Heimsuchung, so wie des Michaelistags 
und des Johannistags, wenn solche auf einen Wochentag fallen, ist auf den jedesmal 
zunächstfolgenden Sonntag dergestalt zu verlegen, daß an selbigem diese Festcage zugleich 
mie gefeiert, das jedesmalige Feiertags-Evangelium und die Epistel vor dem Altare ver- 
lesen und der mehrfachen Feier des Tags in der Predigk, welche über die gewöhnlichen 
Sonntags. Evangelien, Episteln und vorgeschriebenen Stellen der heiligen Schrift zu hal- 
ten ist, gedacht werde. 
IV. 
Der erste und sechste Januar, der Tag Mariä Verkündigung, der Himmelfahrts- 
kag, das Resormationsfest und der Charfreitag sind als ganze Feiertage, der grüne 
Donnerstag aber ist als ein halber zu begehen.
	        
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