Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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S. 6. 
Verweis als Strafe haf folgende Grade: 
aa.) Verweis, welchen der Hauprmann in seiner Wohnung, in Gegenwarte der 
dazu beorderten Zugführer der Compagnie, ertheilt. 
Db.) Verweis vor versammelter Compagnie, auf Anordnung des Communal= 
garden- Ausschusses. 
cc.) Verweis von und vor dem Ausschusse, durch dessen Prses. 
g. 7. 
Ausschließung aus dem Vereine der Communalgarde theilt sich in 
aa.) Ausschließung durch Tagsbefehl. 
bb.) Ausschließung durch Tagsbefehl, mit Bekanntmachung in einem Localblatte. 
g. 8. 
Geldstrafen koͤnnen ihrer Groͤße nach den Betrag von —- 16 Gr. —. niche 
uͤbersteigen, und werden zur Casse des Ausschusses eingeliefert. 
K. 0. 
Wegen mehrerer zusammentreffender Vergehen können niche zugleich verschiedene 
Ehrenstrafen auferlegt werden. 
Ehren= und Geldstrasen können gleichzeitig einereten. 
Ebenso mehrere einzelne Geldstrafen. 
. 10. 
Als eigentliche Dienstvergehen sind zu betrachten: 
A.) Verweigerung des Dienstes, welche in dem, durch Thathandlungen oder Worte, 
gegen den einen Befehl Ertheilenden oder Uiberbringenden, erklärten Willen, den anbe- 
sohlnen Dienst nicht leisten zu wollen, bestehe. 
B.) Unterlassung des Dienstes, d. b. Nichtbefolgung allgemeiner Vorscheiften oder 
besonderer Befehle, ohne daß die Weigerung durch Tharhandlungen oder Worce gegen 
den Befehl-Ertheilenden oder Uiberbringenden ausgesprochen wird. 
C.) Vorschriftwidrige Ausführung des Dienstes, welche entweder in der Uiberschrei- 
tung, oder in der nicht genauen Befolgung der allgemeinen oder besondern Vorschriften 
und Befehle besteht. 
U.) Mißbrauch der Dienstbefugnisse, Seiten der Mieglieder der Communalgarde, 
und der Autorität, Seiten der Vorgesetzten. 
L.) Vorschriftwidrige Haltung und Behandlung der anvertrauten oder eigenen, 
zum Dienste unumgänglich nöthigen Waffen. 
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