Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 36 ) 
Diseiplinar = Regulativd 
für die 
Communalgarden. 
I. Von den Vergehen und Strafen. 
C. 1. 
Ass Vergehen, die einer Serafe bei der Communalgarde unterliegen, kommen nur 
solche in Berracht, welche von Mitcgliedern derselben entweder gegen die Dienstvor- 
schriften (Dienstvergehen), oder während des Dienstes gegen allgemeine Strafgesetze 
(gemischte Vergehen) begangen werden. 
2 2. 
Zur Zurechnung eines solchen Vergehens wird erfordert, daß der Angeschuldigte 
mittelst Handschlags in die Communalgarde aufgenommen worden sei. 
K. 3. 
Bei gemischten Vergehen hindert die Untersuchung vor den Justizbehörden nicht 
unbedingt die Erörterung und Enescheidung vor den Behörden der Communalgarde. 
(Vergl. 9. 25.) 
C. 4. 
Serafen, welche von den Behörden der Communalgarden zuerkanne werden kön- 
nen, sind: 
1.) Ehrenstrasen, und 
2.) Geldstrafen. 
-. 
Als Ehrenstrasen sind zu betrachten: 
a.) Verweise, d. h. die unter den, in diesem Gesetze, vorgeschriebenen Formen 
erfolgenden Zurecheweisungen. 
Die in dem gewöhnlichen Dienstverhältnisse nöthig werdenden, mit Tadel ver- 
knupften Einschärfungen allgemeiner oder besonderer Obliegenheiten gelten nicht als solche 
Verweise. 
b.) Ausschließung aus dem Vereine der Communalgarde.
	        
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