Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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hälenisse den ehelich Gebornen völlig gleich gestellt seyn, ohne daß es erst einer be- 
sondern, von Uns zu ertbeilenden Legitimation zu Beseitigung des Fleckens der uneheli- 
chen Geburt bedarf. 
Urkundlich haben Wir hierüber gegenwärtiges Mandat, welches, nach Maßgabe des 
Generale vom 1 3ten Juli 1796. und des Mandats vom Oten März 1818., bekanne 
zu machen ist, eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, den 23sten März 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
  
   
      
        
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## Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
   
   
Karl Friedrich Schaarschmidt.
	        
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