Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Erlaß, und bei Häusern auf dem Lande ein anderthalbjähriger Erlaß der auf dem 
fraglichen Grundstücke haftenden Steuern einkreten. Es soll aber diese resp. drei= und 
anderthalbjährige, so wie auch, von Publication dieses Gesetzes an, die in 6. 2 des Regu- 
larivs geordnete sechsjährige Steuerbesreiung nur dann gewährt werden, wenn die Be- 
dachung der aufzuführenden Gebäude mie Ziegeln oder Schiefer hergestellc wird. 
II. 
Zu +. v des Die, wegen abgebrannter Gebäude, zu bewilligende Seeuerbegnadigung erstreckt sich nur 
Negulativ“. auf diejenigen Grundstücke, von welchen es erwiesen werden kann, daß solche bei Ein- 
tritt des Brandes bereits wenigstens 25 Jahre bindurch ununterbrochen mit dem abge- 
brannten Gebäude verbunden gewesen sind. 
III. 
Zu K. S und 9 Der, sowohl in dem Generale vom 3cen Juli 1789 9. 6, als in dem Seeuer-Be- 
des Negulatios gnadigungs-Regulative 9#. 8 und 9, und in gegenwärtiger Generalverordnung §. I. ge- 
brauchte Ausdruck: „Gebäude und Grundstücke in accisbaren Städten,“ ist nicht von der 
Lage der Gebäude und Grundstücke, sondern von dem Verrechkungsfuße der darauf haften- 
den Steuerabgaben zu verstehen. 
Wegen derjenigen Gebäude und Grundstücke, deren Steuern nach dem Stadtsuße ver- 
steuert werden, wird daher der 0. 9 festgesetzte Erlaß, wegen solcher aber, deren Steuern 
nach dem Landfuße zu verrechten sind, der 9. 13 des Regulatios bestimmte Steuererlaß 
bewilligee. 
IV. 
Zu é. 12 des In den Fällen, wo das tranksteuerfreie Abbrauen des Bieres selbst, den Genuß der 
Negulatiovs. zugedachten Begnadigung zuweic hinausschieben würde, welcher Fall z. B. bei größern 
Bränden in Städten eintritt, soll den Berechtigten, auf diesfallsiges besonderes Ansuchen, 
nach erfolgtem Wiederauf= und Ausbau der Hauser, gegen die, seiner Zeit erfolgende, ge- 
hörige Verrechtung der Tranksteuer, der Betrag der geordneten Trank. Steuer-Befreiung, 
nach Befinden sofort, oder in kurzen Terminen, aus dem Steuer-Aerario ausgezahlt werden 
V. 
Zu 10 und Wenn zu einer städeischen Besisung, außer dem Wohnhause, #„ 
14 des Regula- a) blos ein Seikengebäude oder ein Hincergebäude gehörc, so wird für dieses Seiten- 
tivs. oder Hintergebaͤude, als alleiniges Nebengebaͤude, der auf die Nebengebaͤude uͤberhaupt ge— 
setzte einjährige Betrag der F. 9 des Regulativs erwähnten Steuern, oder 
b) wenn statt des Seicen= oder des Hintergebäudes, eine Scheune und blos ein 
Kuhstall vorhanden ist, so wird für den nur allein vorhandenen Kuhstall die 9. 10 auf den 
Zug= und Zuchtvieh-Scall geseste volle Begnadigung an einem halben Jahre bewilligee.
	        
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