Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

Dafern zu einem Gehoͤfte auf dem Lande ein Wohnhaus, eine Scheune und nur ein 
Kuhstall gehoͤrt, so wird fuͤr letztern die, fuͤr den Zug- und Zuchtvieh-Stall geordnete, Be- 
gnadigung von einem Vierteljahr, oder, wenn außer dem Wohnhause nur ein Kuhstall 
vorhanden ist, für denselben, als alleiniges Rebengebäude, die für die Nebengebäude über- 
haupt bestimmte Begnadigung von einem halben Jahre zugestanden. Würde endlich zu 
einem Gehöfte auf dem Lande überhaupt nur ein Wohnhaus gehören, so soll bei eintretendem 
Brande der volle Steuererlaß von einem und einem halben Jahre bewilliget werden. 
VI. 
Die einem Brapdbeschädigten zu bewilligende Steuerbefreiung erstrecke sich auch, so Zu K. 1F des 
viel die Quatembersteuern anlangt, auf die Nahrungs- oder Gewerb-Quatember-Beiträge. Regulativs. 
Werden diese dem Steuer-Aerario berechnet, so wird die diesfallsige Begnadigung aus 
dem Aerario gewährt. Wenn sie aber der Commun als Ercurrens zu gute gehen, so ist 
der Betrag der Quatemberbefreiung aus der Local-Ercurrens-Casse zu übertragen. 
VII. 
Der in den 65. 20 und 21 des Regulativs verwilligte einjührige Steuererlaß soll Zu §. 20 und 
künftig schon dann eintreten, wenn bei Feldfluren oder besonders catastrirten Grundstücken *ê- Negula- 
durch Uiberschwemmung, Hagelschlag oder anhaltende beftige Regengüsse mehr, als die 
Hälfte der zu erwarten gewesenen Ernte in Körnern an Sommer- und Winter-Geereide 
verloren gehet, bei besonders catastrirten, nicht zu einem geschlossenen Gute gehörigen Wein- 
bergen aber über die Hälfte der sämmtlichen Weinstöcke durch Hagelschlag oder anhaltende 
beftige Regengusse in der Maße beschädigt wird, daß sie in dem Jahre, in welchem sich 
die Calamität ereignet, keinen Ererag gewähren können. 
Unter dem vorstehend, und im 9. 20 des Regulatios gebrauchten Ausdruck: „Körner 
an Sommer= und Winter-Getreide“ sind ubrigens blos Roggen, Weizen, Gerste, Hafer 
und Haidekorn zu verstehen, und es findet daher wegen Verlusts an Rübsen, Flachs, 
Erbsen, Wicken und andern Fruchtarten, ingleichen wegen Beschädigung der Wiesen, ein 
Steuererlaß nicht Statt. Auch fälle derselbe hinweg, wenn von den beschädigten Feldern, 
in Felge einer nochmaligen Bestellung, in demselben Jahre eine Ernte in Körnern noch 
erlangt wird. 
Soviel die, den Besigern besonders catastrirker, niche zu einem geschlossenen Gute ge- 
böriger Weinberge zugesicherte Begnadigung in Calamitätsfällen betriffe, so bewendet es 
zwar im Allgemeinen bei der, in Beziehung auf den 20sten 9. des Regulativs, unterm 
165ten December 1824 erlassenen Generalverordnung. Es wird jedoch der §. 1 der letztern, 
in dem daselbst vorausgesetzten Falle, bestimmte resp. ein-- und zweijährige Erlaß 
auf desl'#l zwei und drei Jahre verlängert; mithin hat der Besiter eines besonders cata- 
strirten Weinbergs, wenn durch einen Frostschaden der im Eingange der nurerwähnten 
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