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hoͤrigen Weinbergen hat der Eigenthuͤmer, und zwar bei Hagelschaͤden und Regenguͤffen bin-
nen vier Tagen nach eingetretener Calamitaͤt, so wie bei Uiberschwemmungen ebenfalls bin-
nen vier Tagen nach dem Zeitpunkte, wo durch Verminderung des Wasserstandes eine
Besichtigung moͤglich geworden ist, so wie endlich bei den an den Weinbergen durch Frost
entstandenen Schaͤden von der Mitte bis zu Ende des Monaks Mai, bei Verlust der Be-
gnadigung, bei der Obtigkeit um die Besichtigung anzusuchen, und die Obrigkeit hat so-
dann sofort, und laͤngstens binnen acht Tagen, vom Tage der erhaltenen Anzeige an gerech«
net, diese Besichtigung vorzunehmen. Widrigenfalls faͤllt die Begnadigung ebenfalls hin-
weg, und die saumselige Obrigkeit hat den Calamitosen aus eignen Mitteln zu entschädi-
gen und, wie solches erfolge sei, gehörig actenkundig zu machen.
XII.
Endlich sind die, in Gemäsheit der 9. 33 und 42 des Regulativs, mit den Berich= Zu K. 33 und
ken einzusendenden Tabellen niche mehr nach den, dem Regulative sul A. et B. beige- 42 de Regu—
fuͤgten, sondern künftig nach den, ebenfalls unter A. ei B. nachstehenden, abgeänderten
Schemas einzurichten.
Nach vorstehenden Bestimmungen gegenwärtiger Generalverordnung, welche, in Ge-
mäsheic des Generalis vom 13ten Juli 1796 und des Mandats vom 9iten März 1818
. 4, zu publiciren ist, baben sich Unsre Vasallen, Beamten und Gerichtsobrigkeiten,
Unsre obern und umern Steuerbehörden, und überhaupt alle Unsre Unterthanen, soweit sie
dieselbe angehet, in den vom isten Mai dieses Jahres an sich ereignenden Begnadigungs-
fällen, gebührend zu achten und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen.
Gegeben zu Dresden, am 26f8ten März 1831.
.J. C. von Römer.
Karl Eduard Schnabel.