Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

22 1854. 
8. 11. 
Den Gerichtsstand hat die Gendarmerie, sowohl in Civil= wie in Untersuchungs- 
sachen, vor den zuständigen Civilgerichtsbehörden. 
8. 12. 
Als den Organen zur Vollziehung landespolizeilicher Maßregeln liegt den Gendar- 
men namentlich und zwar ohne besondere Requisition oder Anweisung ob: 
1) zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Aufläufe, Zusam- 
menrottungen und Tumulte zu verhindern und zu unterdrücken; « 
den Verbrechen wider die öffentliche Sicherheit oder wider die Personen und das 
Eigenthum Einzelner durch zeitige Dazwischenkunft zuvorzukommen, wenn solche aber 
bereits begangen sind, dieselben durch Nachfrage und Sammlung von Anzeigen zu er- 
mitteln, die Verbrecher selbst zu ersorschen, sie zu verfolgen, anzuhalten und der Behörde 
zu überliesem; in gleicher Weise 
3) dem Bettel- und Vagabonden-Unwesen kräftig entgegen zu wirfen; 
4) auf öffentlichen Straßen und Plätzen bei Jahrmärkten, Volkszusammenkünften, 
Festlichkeiten und Lustbarkeiten in den Gast= und Schenkhäusern, bei Feuers- und Wassers- 
und überhaupt jeder gemeinen Gefahr die Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu erhalten 
oder wieder herzustellen und über Befolgung der für solche Gelegenheiten bestehenden 
oder gegebenen Vorschriften zu wachen; 
5) auf die Erhaltung der öffentlichen Gebäude, Straßen und Wege, Alleen, Kanäle, 
Brücken, Mauern, Zäune und überhaut aller öffentlichen Anlagen zu achten; 
6) Verbrecher und Bagabonden in Gemäßheit der desbalb bestehenden besondern 
Vorschristen zu transportiren und deren Transport zu decken; 
7) Deserteure aufzugreifsen und an die Gamison abzuliefern, und endlich 
8) Alles Andere zu thun und wahrzunehmen, wodurch das Interesse einer guten Stra- 
Ken-, Feuer., Bau., Handels., Gewerbe, Gesinde- Wald-, Jagd., Sitten- und Gesund- 
beits-Polizei gewahrt und gefördert wird. 
8. 13. 
Neben der Erfüllung der ihnen obliegenden landespolizeilichen Functionen sind die 
Gendarmen verpflichtet, auch bei Ausübung der den Gemeindebebörden zustehenden 
Ortspolizei thätige Aus- und Beihülfe zu leisten, soweit dies ohne Vernachlässigung 
ibrer anderen Dienstobliegenheiten geschehen kann. Gleichzeitig sind sie aber auch be- 
 
	        
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