298 Nr. 31. 1914.
Gebübrenordnung
für "
das Großherzogliche Landeskulturamt zu Schwerin.
5 1.
ür eine auf Antrag erfolgende und eine besondere Reise erfordernde einmalige
Besichtigung an Ort und Stelle und für die dabei erfolgende mündliche Beratung
werden — ohne Unterschied der Entfernung vom Sitz des Landeskulturamts — er-
hoben bei Flächen im Umfange
bis zu 5 Hektar 10 M
über 5—10 „ 20 „
„ 10—20 „ .. 30 „
„ 20—50)0 40 „
« 50 7 50 7.
Wird außerdem ein besonderes schriftliches Erachten, et#a mit Aufstellung eines
allgemeinen Meliorationsplanes — soweit die Aufstellung sich ohne weitergehende
Vorarbeiten ermöglichen läßt —, gewünscht, so werden hierfür auf die Arbeitsstunde
2 4 bis zum Höchstbetrage von 20 1 für den Arbeitstag berechnet.
Schriftliche und zeichnerische Arbeiten, die von Hilfskräften ausgeführt werden
können, kommen mit 50 Pfennig für die Arbeitsstunde bis zum Höchstbetrage von
5 . für den Arbeitstag in Ansatz. "“
5 2.
Fur die Ausführung besonderer Vorarbeiten, also für die Aufnahme von Flächen-
nivellements mit den erforderlichen sonstigen örtlichen Ermittelungen und Unter-
suchungen, einschließlich der Aufstellung eines Projekts und Kostenanschlages, gelten die
nachstehenden Säße:
bis zu 10 ha Fläche für das Hektar 8
über 10 bis 20 „ „ „ „ 7‚
„ 20 „ 50 „ 1 « « 77. 6.,
„ 50 „ 4 75 „ 7 u « «, 5. «
75 « 4 7
« « « « « «
Für dieselben Arbeiten, jedoch ohne Ausstellung eines Projekts und Kosten-
anschlages, wird, je nach den vorhandenen Schwierigkeiten, etwa die Hälfte der obigen
Sätze in Anrechnung gebracht.
· 88.
Für einfache Längennivellements mit Profilausarbeitung und Projekt nebst
Kostenanschlag wird für das Kilometer ein ars von 30 .1, und ohne solche Aus-
arbeitungen nach billigem Ermessen etwa die Hälfte erhoben. »
Ist außerdem die Aufnahme von Querprofilen erforderlich, so kann der obige
Sat bis zum doppelten Betrage erhöht werden.