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Lfde
Nr.
Bundesstaat.
Die obere Leitung des
Marschwesens und die Aus-
stellung der Marschroute
steht zut
Die örtliche Zuweisung der
Quartiere und der sonst erforder-
lichen Marschbedürfnisse nach
Maßgabe der Marschrouten
wird vermittelt durch:
Bemerkungen.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
Fürstentum Reuß dlterer
Linie.
Fürstentum Reuß jüngerer
Linie.
Fürstentum Schaumburg-
Lippe.
Fürstentum Lippe
Freie und Hansestadt Lübeck.
Freie Hansestadt Bremen.
Freie und Hansestadt Ham-
burg.
Elsaß-Lothringen.
dem Fürstlichen Landrats-
amt in Greiz.
dem Fürstlichen Ministerium,
Abteilung für das Innere,
in Gera.
dem Fürstlichen Ministerium
in Bückeburg.
der Fürstlichen Regierung in
Detmold,
der Militärkommission des
Senats in Lübeck.
der Zentral-QOuartier-Depu-
tation in Bremen.
der Militärkommission des
Senats in Hamburg.
den Bezirkspräsidenten.
Berlin, den 19. August 1905.
die Gemeindebehörden.
das Fürstliche Landratsamt in
Gera, den Stadtrat in Gera,
das Fürstliche Landratsamt
in Schleiz, den Stadtgemeinde-
vorstand in Schleiz.
die Stadtmagistrate in Bücke-
burg und Stadthagen und die
Landratsämter ebendaselbst.
die Fürstlichen Verwaltungs-
ämter und die Magistrate.
a) die Einquartierungsbehörde
für die Stadt Lübeck und
deren Vorstädte,
b) die Ortsvorstände (Bauer-
vögte bzw. Gemeindevor-
stände) für die Landbezirke und
das Städtchen Travemünde.
a) die Quartier-Deputation für
die Stadt Bremen,
b) die Gemeindevorsteher für die
Gemeinden des Landgebiets,
T) die Stadtdirektoren für die
Städte Vegesack und Bremer-
haven.
a) die Sektion für Eingquar-
tierung der Steuerdeputation
für die Stadt Hamburg,
b) den Magistrat zu Bergedorf
für die Stadt Bergedorf,
J0) die Gemeindevorstände für die
Gemeinden des Landgebiets.
die Gemeindevorstände (Bürger-
meister).
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v.
Sydow.