Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 14. 1914. 141 
Die Kosten der Wiederherstellung beschädigter, verrückter oder verloren gegangener 
Festpunkte trägt der Inhaber der Dienstländereien, sofern die Beschädigung, Verrückung 
oder der Verlust durch Verschulden des Inhabers, seiner Angehörigen oder seines Ge- 
sindes geschehen sind. 
Überweisung und Rlcknahme. 
5 7. . 
1. Die Dienstländereien mit Zubehhr werden dem Inhaber in Grundlage des 
Verzeichnisses (6 4) überwiesen. Sie müssen in dem vorhandenen Zustand oder in dem 
Zustand übernommen werden, der durch Erledigung der bei der voraufgegangenen Rück- 
nahme (Ziffer 2) festgestellten Mängel bewirkt wird. Über die ÜUberweisung wird eine 
Verhandlung ausgenommen, die der zuständigen oberen Behäörde einzureichen ist. 
2. Vor der Rücknahme der Dienstländereien hat die Aufsichtsbehörde an der Hand 
bes Verzeichnisses eine Besichtigung vorzunehmen, um festzustellen, ob der Inhaber 
seinen Verbindlichkeiten nachgekommen ist. Finden sich Mängel, deren Erledigung dem 
Inhaber obliegt, so werden die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Kosten sofort fest- 
gestellt. Der festgestellte Betrag ist zur Kasse der Verwaltung einzuzahlen. Die Auf- 
sichtsbehörde kann den Betrag dem künftigen Inhaber gegen die Verpflichtung zur 
Beseitigung der Mängel überweisen, wenn dieser damit einverstanden ist. 
3. Über die Rücknahme der Dienstländereien ist eine Verhandlung aufzunehmen, 
welche der zuständigen oberen Behörde einzureichen ist. 
4. Erfolgt die überweisung oder Rücknahme von Dienstländereien gleichzeitig mit 
der Überweisung oder Rücknahme von Dienstwohnungen (§ 14 der Vorschriften über 
die Benutzung Großherzoglicher Dienstwohnungen), so bedarf es nur der Aufnahme 
einer einheitlichen Verhandlung. 
Auseinandersetzung Über die Ernte. 
□ 
1. Der abziehende Inhaber kann sich mit dem Nachfolger über die Ernte im 
Wege der Vereinbarung auseinandersetzen. · 
2. Erfolgt die Auseinandersetzung nicht im Wege der Vereinbarun 
unter Leitung der Aufsichtsbehörde, die erforderlichenfalls einen unparteil! 
verständigen zuzieht, vorzunehmen. 
3. In beiden Fällen (Ziffer 1 und 2) müssen Heu, Stroh, Dung und Kompost 
ohne Wertentschädigung zur Stelle bleiben. 
„so ist sie 
geen Sach- 
8 8. 
Die Auseinandersetzung gemäß § 8 Ziffer 2 geschieht nach solgenden Grundsätzen: 
A. Im allgemeinen. 
1. Das Nußungsjahr wird vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden 
Jahres gerechnet. Demgemäß werden die Ernteerträge und deren Kosten, soweit nicht 
in den nachfolgenden Wstimnungen (ogl. B 1,2 Absatz 11 Cb Absatz 2, 3; D2; E)
	        
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