1905 8
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stück vom Jahre 1905.
* III. Berordunng
vom 24. Februar 1905,
die Vorschriften über Neuregelung der juristischen Prüfungen
und der Vorbereitung zum höheren Justizdienst betreffend.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg kc.,
verordnen hiermit was folgl: ·
Die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste
(§ 1 des Ausführungsgesetzes vom 1. März 1879 zum Gerichtsverfassungsgesebe,
Ges.-Samml. S. 277 erfolgen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften, welche
auf Grund einer Vereinbarung mit den übrigen bei dem gemeinschaftlichen
Thüringischen Oberlandesgerichte in Jena beteiligten Regierungen der Thüringischen
Staaten festgestellt worden sind, unter folgenden näheren Bestimmungen:
J.
Die in den Vorschriften der Landesjustizverwaltung zugewiesenen Befugnisse
werden durch Uuser Ministerium (Justizabteilung) ansgeübt.
II.
Mährend der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel nach 1 Jahr und
Monate bei einem Amtsgerichte,. 9 Monate bei dem Landgerichte, 3 Monate bei
der Staalsanwaltschaft, 6 Monate bei einem Rechtsanwalt und womöglich 3 Monate
bei dem Oberlandesgerichte zu beschäftigen. Die Beschäftigung bei dem Amtsgerichte
ist regelmäßig so zu teilen, daß der Referendar das erste Jahr des Vorbereitungs-
dienstes hindurch und sodann 9 Monate gegen den Schluß der Vorbereitungszeit bei
Rürstl. Schwarzb.-Rudolst. ese samulung I.XVI.
Ausgegeben in Ruvolstadt am 1. Marz 1905.