1915 35
As IV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 3. Februar 1015,
betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Die nachstehende Anderung der Postordnung vom 20. März 1000 (Ges.-S.
S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Rudolstadt, den 3. Februar 1915.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(R.G. Bl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesebes, betreffend die Erleichterung
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (R.G.Bl. S. 321) sowie auf Grund des
Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 21. Jannar 1915 (R.G.Bl.
S. 32, betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen,
Ostpreußen usw., wird der § 18a „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März
1900 wie folgt geändert:
1. Unter # ist statt des mit den Worten „Posiprotestaufträge mit Wechseln,
die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des
folgenden Absatzes — Bekanntmachung vom 21. Dezember 1914 (R.G. Bl. S. 549)
— zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Pro-
vinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und
Land, Löban, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar
sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln,
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder
in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden erst an folgenden
Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
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