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aus nicht mehr als sechs Stoffen qualitativ zu analysieren und außerdem drei einzelne
dem Kandidaten zu bezeichnende Bestandteile einer chemischen Verbindung oder ein-
fachen Mischung, deren Zusammensetzung dem Examinator bekannt ist, quantitativ zu
bestimmen;
eine vergiftete organische oder anorganische Substanz, ein Nahrungsmittel oder eine
Arzneimischung in der Weise zu untersuchen, daß die Ergebnisse über die Art des
vorgefundenen Giftes oder der Verfälschung und, soweit dies nach der Beschaffenheit
des vorgefundenen Giftes oder der Verfälschung verlangt werden kann, auch über
die Menge des Giftes oder des verfälschenden Stoffes eine möglichst zuverlässige Aus-
kunft geben.
Die Aufgaben werden von den Examinatoren bestimmt und unter Aufsicht bearbeitet.
Der Examinator bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Arbeiten auszuführen sind.
Über die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat innerhalb der vom Examinator
zu bestimmenden Frist schriftlichen Bericht zu erstatten.
Der Examinator ist berechtigt, den Kandidaten auch mündlich über die Aufgaben zu
prüfen.
Bei der Zensur haben die Examinatoren den Gegenstand der gestellten Aufgaben namhaft
zu machen.
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§ 22.
II B. Zweck der pharmazeutisch-chemischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat
das für seinen Beruf erforderliche technische Geschick sich angeeignet hat.
Der Kandidat hat:
1. zwei pharmazeutisch-chemische Präparate anzufertigen;
2. die Prüfung und Wertbestimmung einer Droge auf mikroskopischem Wege und
3. die Prüfung und Wertbestimmung je einer Droge oder eines galenischen Arzneimittels
auf chemischem Wege auszuführen.
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los bestimmt
und unter Aussicht erledigt.
Der Examinator bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Arbeiten auszuführen sind.
Über die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat innerhalb der von dem Examinator
zu bestimmenden Frist schriftlichen Bericht zu erstatten.
Der Examinator ist berechtigt, den Kandidaten auch mündlich über die Aufgaben zu
prüfen.
Mündliche Prüfung.
§23.
III A. Zweck der allgemein-wissenschaftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat
in der Chemie, Physik und Botanik wissenschaftlich soweit ausgebildet ist, wie es sein Beruf
erfordert.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 15