Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

176 
LII. 
XVI. 
A. Weiterbeförderung mit der Post. 
Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen: 
a. wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist, 
b. wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeför- 
derung durch Eilboten handelt, und jener sich früher geweigert hat, 
Kosten derselben Art zu bezahlen. 
. Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a. wenn dies ausdrücklich vom Absender (vergleiche unter II) oder vom 
Empfänger (vergleiche § 13, V) verlangt worden ist, 
b. wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 
V. Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen, 
1. 
also auch solche, die postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunfts- 
anstalt ohne Kosten für den Absender und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe 
zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: 
Telegramme, die als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, 
sind mit der vor der Adresse niederzuschreibenden Angabe „Post ein- 
geschrieben“ oder = PR -, oder, sofern es sich zugleich um postlagernde 
Telegramme handelt, mit dem Vermerk „postlagernd eingeschrieben“ oder 
GPR- zu versehen; sie unterliegen, wenn die Briefe innerhalb Deutsch- 
lands auszuhändigen sind, einer vom Absender zu entrichtenden Einschreib- 
gebühr von 20 F. Diese Einschreibgebühr von 20 I kommt auch bei der 
Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, die mit der Post 
weiterbefördert oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da 
derartige Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden. 
2. Telegramme, die einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt 
VI. 
Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt 
zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiet oder darüber 
hinaus übermittelt werden sollen, ohne daß die über die Grenze führenden 
Telegraphenverbindungen unterbrochen sind, werden als gewöhnliche oder 
als eingeschriebene frankierte Briefe zur Post gegeben, je nachdem der 
Absender dies durch den gebührenpflichtigen Vermerk „Post“ beziehungsweise 
„Post eingeschrieben“ oder I verlangt hat. Die vom Absender voraus- 
zubezahlende Gebühr beträgt im ersten Falle 20.J, im zweiten Falle 40 -. 
Hat der Absender keine Postgebühren im voraus entrichtet, so werden die 
Telegramme der Post als gewöhnliche, nicht frankierte Briefe übergeben. 
Das Porto wird dann vom Empfänger eingezogen. 
B. Weiterbeförderung durch Eilboten. 
Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an
	        
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