Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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Die Auflösung kann nur auf Jahresschluß erfolgen. 
Der Austritt muß mindestens 3 Monate vor Jahresschluß der Verbandsleitung angezeigt 
werden. 
Artikel 7. 
Verhandlungskosten. 
Die Kosten der Verhandlung über die Errichtung oder Auflösung einer Ortsviehversicherungs- 
anstalt fallen der Gemeindekasse zur Last. Die durch die Mitwirkung staatlicher Behörden 
veranlaßten Kosten werden auf die Staatskasse übernommen. 
Artikel 8. 
Ausschluß von Viehbesitzern aus der Versicherung. 
Auf Antrag oder nach Anhörung des Vorstandes der Versicherungsanstalt können einzelne 
Viehbesitzer wegen der Schwierigkeit der Uberwachung ihrer Viehbestände oder wegen des durch 
die örtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten besonders hohen Grades der Verlust- 
gefahr durch den Bezirksrat von der Mitgliedschaft zur Versicherungsanstalt dauernd oder 
zeitweise ausgeschlossen werden. 
Artikel 9. 
Von der Versicherung ausgeschlossene Tiere. 
Ausgeschlossen von der Versicherung sind: 
a. Thiere im Lebensalter unter 3 Monaten, 
b. Handelsvieh, d. h. Tiere, welche von Viehhändlern lediglich zu dem Zweck angekauft 
oder eingetauscht werden, um sie weiter zu veräußern, 
C. Rindvieh, welches im Sinne der Landrechtssätze 1800 u. ff. verstellt ist, mit Ausnahme 
der vom Verpächter beim Pächter eingestellten Tiere, welche durch besondere Ent- 
schließung des Anstaltsvorstandes zur Versicherung zugelassen werden, 
(1. Tiere, die mit Verzicht auf Gewährleistung wegen gesetzlicher Mängel gekauft oder 
eingetauscht worden sind. 
Artikel 10 
Aufstellung des Versicherungsverzcichnisses. 
Versichert sind nur die durch Eintrag in das Versicherungsverzeichnis in die Versicherung 
aufgenommenen Tiere. 
Der Eintrag umfaßt die Namen der Viehbesitzer, die zur Versicherung zugelassenen Tiere 
unter Angabe des Geschlechts, des Alters, der Farbe (Abzeichen) und Rasse, sowie der Nutzungs- 
art (ob Zucht-, Nutz= oder andere Tiere) und den der Beitragserhebung zugrunde zu legenden 
Wert (Versicherungswert) der Tiere. 
Der Versicherungswert wird durch die Ortsschätzer festgestellt; die Wertziffern sind auf 
Zehnerbeträge abzurunden.
	        
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