138 XIX.
140.
1. In das Kostenregister des Notariats sind auch die Kosten aufzunehmen, die nach
§ 42 Absatz 4 und nach § 43 Absatz 2 des Erbschaftssteuergesetzes?) den Beteiligten zur
Last fallen.
2. Das Gleiche gilt von den Ordnungsstrafen der in § 42 Absatz 4 des genannten
Gesetzes bezeichneten Art.
1) Vollzugsverordnung vom 21. Juni 1906 zum Erbjschaftssteuergesetz (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 124).
2) Anlage 4 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1906, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der
Reichsschuld (Reichsgesetzblatt Seite 620 und Seite 654).
8 141.
Wirdern er In das Kostenregister des Notariats sind auch die Beträge aufzunehmen, welche nach
Bezür or §§ 52 und 52e auf die Steuereinnehmerei angewiesen werden und vom Kostenpflichtigen zu
Gemeinde- .
beamten. ersetzen sind.
155.
Behandlung. 1. Sind Kosten aus Versteigerungserlösen vorweg zu nehmen oder zur Vermeidung
des Notars eines Wechselprotestes an das Notariat bezahlt, so liefert der Kostenbeamte des Notariats den
graeude Betrag mit einem Ablieferungsscheine nach dem angeschlossenen Formular 29 sofort an die
50 Steuereinnehmerei des Amtssitzes gegen Quittung ab.
Forandur 2. Im Kostenregister und in der Hebrolle wird in der Bemerkungsspalte „bereits bezahlt"
beigefügt.
§ 179 Absatz 2.
2. Beträge, welche eine volle Mark nicht erreichen, bleiben dabei außer Betracht. Die einem
Kostenbeamten zukommenden Konstatiergebühren aus den zur Steuerkasse fließenden Kosten
dürfen im Monat 100 4 nicht überschreiten.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1906 in Kraft.
Karlsruhe, den 27. Juni 1906.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch.
Wolfhard.