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Nr. XIV.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 15. November 1906.
Inhalt.
Gesetze: die Abänderung der Gemeinde= und Städteordnung und die Einführung des Vermögeussteuergesetzes betreffend:
die Abänderung des Wassergesetzes betreffeud.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Gemeinde und die Städteordnung betresjend.
Gesetz.
(Vom 19. Oktober 1906.)
Die Abänderung der Gemeinde= und Städteordnung und die Einführung des Vermögenssteuergesetzes
betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
81.
In der Gemeindeordnung wird nach § 19 eingeschaltet:
8 19a.
In Gemeinden mit mindestens 2000 Einwohnern können für einzelne Verwaltungszweige
zur Unterstützung des Gemeinderats besondere bleibende Kommissionen gebildet werden, deren
Einrichtung und Wirkungskreis durch Gemeindebeschluß mit Genehmigung des Ministeriums
des Innern zu bestimmen ist.
Sämtliche Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Gemeinderat ernannt. Jeder
Kommission muß ein Mitglied des Gemeinderats als Vorsitzender angehören; im übrigen kann
sie aus Mitgliedern des Gemeinderats, des Bürgerausschusses und aus anderen wahlberechtigten
Bürgern und Einwohnern zusammengesetzt werden. Es kann auch bestimmt werden, daß den
Kommissionen für das Armenwesen, für Unterrichts- und Erzieh nheiten, für das
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