Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

344 XXVI. 
Aulage E.*) 
Zivilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Familiennamr, letzte Stellung in einem der Schußgebicte) ist gegenwärtiger Zivil- 
versorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von.. Jahren Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der Polizeitruppe 
(Schutztruppe, im Grenz= oder Zollaufssichtsdienste) vol 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden aller Bundes- 
staaten 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von 4 muonatlich. 
N. N., den ten 19. 
(Sieuipel.) (Behörde, die über den Anspruch auf den 
Zivilversorgungsschein cutschieden hat.) 
Aller: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) 
*) Siehe die Fußnole auf Anlage A.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.