Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 395 
827. 
(1) Die Höhe eines Gebäudes an der Straße soll in der Regel die Breite der Straße 
einschließlich der Gehwege und der Vorgärten nicht übersteigen. Ist die Straße längs des 
Gebäudes nicht gleich breit, so bestimmt sich die Gebäudehöhe nach der mittleren Breite der 
vor dem Gebäude gelegenen Straßenstrecke. Liegt ein Eckgebäude an zwei verschieden breiten 
Straßen, so sind die Maße der breiteren Straße auch für die Gebäudehöhe an der schmäleren 
Straße maßgebend, jedoch nur insoweit, als die Frontlänge des Gebäudes in der letzteren die 
doppelte Breite dieser Straße nicht überschreitet; für den darüber hinaus sich erstreckenden Teil 
des Gebäudes gelten die Maße der schmäleren Straße. Es ist indes gestattet, in solchen 
Fällen ein mittleres einheitliches Höhenmaß für das ganze Gebäude zu wählen. 
(2) Das Dach darf eine Ebene nicht überragen, welche von der nach Absatz 1 zulässigen 
Gebäudehöhe mit 45“ ansteigt. 
(3) Die Gebäudehöhe an der Straße wird berechnet von der Oberfläche der Straße bis 
zum Schnittpunkt der Mauerflucht mit der Dachfläche. Ist die Gebäudefront unten oder oben 
nicht durchaus wagerecht abgeschlossen, so wird mittels Teilung ihres Flächeninhalts durch die 
Breite eine mittlere Höhe berechnet. Inwieweit Giebel und Dachaufbauten bei Bemessung 
dieser mittleren Höhe in Rechnung zu ziehen sind, bleibt der örtlichen Bauordnung oder in 
Ermangelung einer solchen der Festsetzung im Einzelfall überlassen. 
(4) Bei Erneuerungsbauten im Innern eines Ortes kann, sofern besondere Gründe dies 
wünschenswert erscheinen lassen, die Wiederherstellung der bisherigen Gebäudehöhe ausnahms- 
weise zugelassen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um die Erhaltung eines 
alten Straßenbildes oder um die Wiederherstellung eines in kunstgeschichtlicher oder sonstiger 
Beziehung bemerkenswerten Gebäudes handelt. Die Erlaubnis kann von der Vornahme anderer 
erforderlich erscheinender Verbesserungen des Baugrundstücks, insbesondere hinsichtlich der Hof- 
verhältnisse, abhängig gemacht werden. 
(5) Bei Gebäuden an öffentlichen Plätzen und an Straßen, die nur auf einer Seite 
angebaut werden dürfen, kann von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen abgesehen 
werden; das gleiche gilt für Gebäude, die öffeutlichen Zwecken gewidmet sind, sofern den 
gegenüberliegenden Gebäuden der im gesundheitlichen Interesse zu fordernde Lichteinfall gewahrt 
bleibt. Unter derselben Voraussetzung können auch für Gebäude, die ausschließlich landwirt- 
schaftlichen, industriellen oder Handelszwecken dienen, Ausnahmen zugelassen werden. 
8 v28. 
(1) Der Dachfuß der Rückseite von Vordergebäuden soll in ebenem Gelände im allgemeinen 
nicht höher liegen wie derjeuige der Vorderseite. Eine Erhöhung der Rückseite kann zu dem 
Zweck gestattet werden, um durch Ausbau des Dachstocks gesündere Wohnungen zu beschaffen, 
wenn die Licht= und Luftverhältnisse dies zulässig erscheinen lassen; jedoch darf hierdurch die 
zulässige Geschoßzahl (vergleiche § 29) nicht überschritten werden. 
(2) Bei ansteigendem Gelände kann der hintere Dachfuß so hoch gelegt werden, als es nach 
den für die Rückseite des Gebäudes maßgebenden Vorschriften zulässig ist. 
60.
	        
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