Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

70 III. 
(2) Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Verwaltung 
und dem Unternehmer bestehen, so soll diesem gleichwohl das ihm unbestritten zustehende Gut- 
haben nicht vorenthalten werden. 
(3) Vor Empfangnahme des von der Verwaltung als Restguthaben zur Auszahlung 
angebotenen Betrags muß der Unternehmer alle Ansprüche, die er aus dem Vertragsverhältnis 
über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen 
und sich schriftlich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später aus- 
geschlossen ist. 
(4) Auf Antrag der Unternehmer werden Zahlungen an sie durch Vermittlung der 
Reichsbank oder der Badischen Bank geleistet. 
§* 16. 
Zahlende Kasse. 
Alle Zahlungen erfolgen, wenn nicht im Vertrag etwas anderes festgesetzt ist, durch die 
für die Verrechnung der Kosten zuständige Kasse. 
* 17. 
Sicherheitsleistung. 
(1) Eine etwa zu leistende Sicherheit ist innerhalb 14 Tagen nach Vertragsabschluß zu 
stellen, widrigenfalls die Verwaltungsbehörde befugt ist, von dem Vertrag zurückzutreten und 
Schadensersatz zu beanspruchen. 
(2) Die geleistete Sicherheit haftet gegenüber der Staatskasse für alle Haupt= und Neben- 
verpflichtungen des Unternehmers, die aus dem Vertrag für ihn entstehen. 
(3) Soweit die Sicherheit nicht für Verbindlichkeiten des Unternehmers in Anspruch zu 
nehmen ist, wird sie zurückgegeben, sobald der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen 
vollständig erfüllt hat und, soweit sie für die Haftungsverbindlichkeit geleistet ist, nach Ablauf 
der Haftungszeit. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Sicherheit 
in ganzer Höhe auch zur Deckung der Haftungsverbindlichkeit einzubehalten ist. 
5 18. 
übertragbarkeit des Vertrags. 
(1) Ohne Genehmigung der Verwaltung darf der Unternehmer seine vertragsmäßigen Ver- 
pflichtungen nicht auf andere übertragen. 
(2) Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, so ist die Verwaltung 
berechtigt, den Vertrag mit dem Tag der Konkurseröffnung aufzuheben. Auch kann die Ver- 
waltung den Vertrag sofort auflösen, wenn das Guthaben des Unternehmers ganz oder teilweise 
mit Arrest belegt oder gepfändet wird. 
(3) Auf die in diesen Fällen zu gewährende Vergütung, sowie die Leistung von Abschlags- 
zahlungen finden die Bestimmungen des 8§ 12 sinngemäße Anwendung.
	        
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