8 II.
Die Grenzzollämter haben die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts in jedem
einzelnen Falle von der bevorstehenden Ankunft der daselbst zu untersuchenden Tiere
zu benachrichtigen. Die Empfänger der Tiere sind verpflichtet, die Ankunft der Tiere
sofort der Polizeibehörde anzuzeigen, worauf diese die amtstierärztliche Untersuchung
zu veranlassen hat. Bis zur Untersuchung hat der Empfänger die Tiere von jeder
Berührung mit anderen Tieren fernzuhalten. Ergibt sich bei der Untersuchung, daß
die Tiere mit einer übertragbaren Krankheit behaftet sind, oder daß der Verdacht
einer solchen Seuche vorliegt, so sind die Tiere auf Kosten des Empfängers unter
Beobachtung der von den Veterinärpolizeibehörden nach Lage des Falles anzuordnenden
Sicherheitsmaßregeln nach dem Auslande zurückzuschaffen. Weigert sich der Einbringer
dies zu tun, oder ist nach Lage der Sache eine Rücksendung ohne Gefahr der Seuchen-
verschleppung nicht angängig, so sind die kranken oder verdächtigen Tiere zu töten
und unschädlich zu beseitigen, wenn dies aus veterinärpolizeilichen Rücksichten geboten ist.
3. Soweit die Untersuchung der Tiere am Bestimmungsorte erfolgt, unterbleibt die
Erhebung der in der Bekanntmachung vom 24. Juni 1893 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 73) für die amtstierärztliche Grenzuntersuchung vorgeschriebenen Gebühren.
Die Kosten der Untersuchung am Bestimmungsorte fallen dem Empfänger zur Last.
Findet die amtstierärztliche Untersuchung am Bestimmungsorte statt, so wird hierdurch
nicht ausgeschlossen, daß die zollamtliche Schlußabfertigung bei dem Grenzeingangsamte
vorgenommen wird. .
4. Bei der Versendung von Wild während der Schonzeit sind die Bestimmungen des
§ 18 lit. d des Jagdgesetzes (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1886 Seite 476) zu
beachten.
5. Sind die Grenzbehörden im Zweifel, ob es sich um Tiere der im Eingange bezeich-
neten Art handelt, so ist die Entscheidung des Ministeriums des Innern einzuholen.
Karlsruhe, den 8. Jannar 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
von Gemmingen
Verzeichnis
der zoologischen Gärten und ähnlichen Anstalten, denen Erleichterungen bei der Einfuhr
fremdländischer Tiere, die zu wissenschaftlichen oder Ausstellungszwecken bestimmt sind, gewährt
worden sind.
1. Königreich Preußen.
Zoologische Gärten in Aachen, Berlin, Breslau, Köln, Düsseldorf, Frankfurt a. M.,
Halle a. S, Hannover, Königsberg i. Pr., Münster i. W. und Posen.