Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

8 II. 
Die Grenzzollämter haben die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts in jedem 
einzelnen Falle von der bevorstehenden Ankunft der daselbst zu untersuchenden Tiere 
zu benachrichtigen. Die Empfänger der Tiere sind verpflichtet, die Ankunft der Tiere 
sofort der Polizeibehörde anzuzeigen, worauf diese die amtstierärztliche Untersuchung 
zu veranlassen hat. Bis zur Untersuchung hat der Empfänger die Tiere von jeder 
Berührung mit anderen Tieren fernzuhalten. Ergibt sich bei der Untersuchung, daß 
die Tiere mit einer übertragbaren Krankheit behaftet sind, oder daß der Verdacht 
einer solchen Seuche vorliegt, so sind die Tiere auf Kosten des Empfängers unter 
Beobachtung der von den Veterinärpolizeibehörden nach Lage des Falles anzuordnenden 
Sicherheitsmaßregeln nach dem Auslande zurückzuschaffen. Weigert sich der Einbringer 
dies zu tun, oder ist nach Lage der Sache eine Rücksendung ohne Gefahr der Seuchen- 
verschleppung nicht angängig, so sind die kranken oder verdächtigen Tiere zu töten 
und unschädlich zu beseitigen, wenn dies aus veterinärpolizeilichen Rücksichten geboten ist. 
3. Soweit die Untersuchung der Tiere am Bestimmungsorte erfolgt, unterbleibt die 
Erhebung der in der Bekanntmachung vom 24. Juni 1893 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 73) für die amtstierärztliche Grenzuntersuchung vorgeschriebenen Gebühren. 
Die Kosten der Untersuchung am Bestimmungsorte fallen dem Empfänger zur Last. 
Findet die amtstierärztliche Untersuchung am Bestimmungsorte statt, so wird hierdurch 
nicht ausgeschlossen, daß die zollamtliche Schlußabfertigung bei dem Grenzeingangsamte 
vorgenommen wird. . 
4. Bei der Versendung von Wild während der Schonzeit sind die Bestimmungen des 
§ 18 lit. d des Jagdgesetzes (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1886 Seite 476) zu 
beachten. 
5. Sind die Grenzbehörden im Zweifel, ob es sich um Tiere der im Eingange bezeich- 
neten Art handelt, so ist die Entscheidung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
Karlsruhe, den 8. Jannar 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
von Gemmingen 
Verzeichnis 
der zoologischen Gärten und ähnlichen Anstalten, denen Erleichterungen bei der Einfuhr 
fremdländischer Tiere, die zu wissenschaftlichen oder Ausstellungszwecken bestimmt sind, gewährt 
worden sind. 
1. Königreich Preußen. 
Zoologische Gärten in Aachen, Berlin, Breslau, Köln, Düsseldorf, Frankfurt a. M., 
Halle a. S, Hannover, Königsberg i. Pr., Münster i. W. und Posen.
	        
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