Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

16 III. 
5. Verfall; Versteigerung. 
8 23. 
Nach Fälligkeit der Darlehensforderung findet der Verkauf des Pfandes statt, ohne daß 
eine vorherige Androhung erforderlich ist. 
Der Verkauf ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. 
Jedes Pfand muß binnen 6 Monaten nach der Fälligkeit veräußert werden. Zeit und 
Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen 
öffentlich bekannt zu machen. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Leihamts- 
kommission. 
8 24. 
Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, daß der Käufer den Kauf— 
preis sofort bar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht. 
Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vor— 
schriften des 8 l56 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. 
Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. 
Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit 
oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schlusse des Versteigerungs- 
termins die Ablieferung gegen Zahlung des Kausfgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit 
versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebote nicht zugelassen; er haftet für 
den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch. 
Die Leihamtskommission kann bestimmen, daß ausnahmsweise von dem Erfordernis der 
Barzahlung bei einzelnen Steigerern, welche dem Leihamt hinreichende Sicherheit leisten, 
abgesehen werden kann. 
  
8 25. 
Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, aus freier Hand zum 
Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen 
Bestimmungen zu versteigern. 
8 26. 
Bei der Versteigerung ist als Ausrufspreis derjenige Betrag anzunehmen, welcher sich 
ergibt, wenn man zu dem Darlehensbetrag die fälligen Zinsen, Gebühren und Versteigerungs— 
kosten rechnet und diese Summe auf eine durch 10 teilbare Zahl aufrundet. 
An Versteigerungskosten werden 5 Pfennig von der Mark des Darleheus berechuct. 
§ 27. 
Wird bei der Versteigerung auf ein Pfand nicht geboten oder der Ausrufspreis nicht 
erreicht, so fällt das Eigentum an dem Pfande dem Leihamt zu; es ist innerhalb eines Jahres 
wiederholt zu versteigern oder aus freier Hand zu veräußern.
	        
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